LGBl.Nr. 86/2018
LGBl.Nr. 86/2018
Schlichtungsstelle-Verordnung (LGBl.Nr. 86/2018)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Schlichtungsstelle-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 86/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 36 Abs. 11 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018 , wird verordnet:
§ 1
Vergütung
Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 2 des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.
§ 2
Auszahlung
Die Vergütungen nach § 1 sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.