LGBl Nr 61/1985
LGBl Nr 61/1985
Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes (LGBl Nr 61/1985)
Langtitel
Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes
StF: LGBl Nr 61/1985
Änderung
LGBl Nr 115/1993
LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702 , AB 741 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294 , AB 391 , jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547 , AB 586 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 11/2009 (Blg LT 13. GP: RV 145 , AB 174 , jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285 , AB 393 , jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 86/2013 (Blg LT 15. GP: RV 26 , AB 145 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80 , AB 142 , jeweils 2. Sess)
Gesamtergebnis, Verlautbarung
§ 16
(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in der im § 14 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ bekannt gegeben.
(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides. Wirkungen der Volksabstimmung § 17
(1) Wird bei einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 die Frage, ob der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erlangen soll, überwiegend bejaht, so hat der Landeshauptmann unter Beachtung des Art 24 Abs 2 L-VG die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt zu veranlassen; andernfalls hat die Kundmachung zu unterbleiben und ist darüber dem Landtag zu berichten.
(2) Wird bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) die Frage, ob der Gesetzesantrag dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden soll, überwiegend bejaht, so hat die Landesregierung den gestellten Gesetzesantrag dem Landtag in der Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten; andernfalls ist dem Landtag über das Volksbegehren und die Volksabstimmung zu berichten.
(3) Ist Gegenstand des Gesetzesantrages des Volksbegehrens nicht ein Gesetzentwurf, sondern nur die genaue Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme (§ 18 Abs. 2), so hat die Landesregierung bei der Erstellung der Gesetzesvorlage dem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
III. Abschnitt Volksbegehren
Antrag
§ 18
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen. Gegenstand des Antrages ist das Begehren, der Salzburger Landtag möge ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag). Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet sein.
(2) Der Gesetzesantrag hat entweder als Gesetzentwurf, der den Gegenstand der Beschlußfassung im Landtag bilden soll, abgefaßt zu sein oder in der nicht in Gesetzesform gefaßten, im Antrag deutlich hervorgehobenen genauen Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme zu bestehen. Begründende Ausführungen sind in den Gesetzesantrag selbst nicht aufzunehmen, sie können jedoch gesondert im Antrag enthalten sein oder diesem beigeschlossen werden.
(3) Der Antrag muß von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 3 Abs. 2) unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.
(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat außer dem Gesetzesantrag die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seiner Stellvertreter zu enthalten. Ihm sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
Feststellung der Zulässigkeit
§ 19
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 18), so liegt ein Volksbegehren vor. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. IV. Abschnitt Schlußbestimmungen Fristen § 20
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet. Abgabenfreiheit § 21 Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit. Inkrafttreten § 22
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Salzburger Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 94/1958 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1962 und das Salzburger Volksbegehrengesetz, LGBl. Nr. 93/1958, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1962 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 gilt hinsichtlich § 3 des Salzburger Volksabstimmungsgesetzes als Verfassungsbestimmung.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 23
(1) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(3) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 3 Abs. 1, 5, 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9, 10, 13, 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(5) Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(6) § 18 Abs 3 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
§ 24
(1) § 16 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Anlage 1 Stimmverzeichnis (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) Anlage 2 Stimmkarte zur Volksabstimmung (die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden) Anlage 3 Unterstützungserklärung Bestätigung der Gemeinde (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) Anlage 4 Unterstützungsliste Bestätigung der Gemeinde (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.)