LGBl Nr 65/2011
LGBl Nr 65/2011
Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz (LGBl Nr 65/2011)
Langtitel
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 65/2011
Änderung
LGBl Nr 16/2026 (Blg LT 17. GP: IA 191 , AB 230 , jeweils 4. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Höhe des Zuschlags
§ 1
Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
Teilung des Abgabenertrags
§ 2
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 2a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025 .
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007 , in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 ) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
(3) Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.