S.PKVG
S.PKVG
Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für bestimmte Personen, die dem Salzburger (S.PKVG)
Langtitel
Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für bestimmte Personen, die dem Salzburger
Bezügegesetz 1998 unterliegen
StF: LGBl Nr 4/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580 , 4. Sess; AB 75 , 5. Sess)
Änderung
LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285 , AB 393 ,jeweils 3. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Teilnahme am Pensionskassensystem; Finanzierung und
Leistungserbringung
§ 3 Pensionskassenverträge; Erklärung
§ 4 Beitrag des Rechtsträgers
§ 5 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
§ 6 Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer
§ 7 Unverfallbarkeit
§ 8 Ansprüche
§ 9 Alterspension/Vorzeitige Alterspension
§ 10 Berufsunfähigkeitspension
§ 11 Witwen-/Witwerpension
§ 12 Waisenpension
§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 14 Leistungsansprüche
§ 15 Erlöschen der Leistungsansprüche
§ 16 Informations- und Auskunftspflichten
§ 17 Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse
§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages
§ 19 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 20 Zuständigkeit
§ 21 Inkrafttreten
§ 22 Übergangsbestimmungen
Witwen-/Witwerpension
§ 11
(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partners. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs 1 Z 1 erbracht wurde.
(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod 1. des Anwartschaftsberechtigten a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder b) beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz); 2. des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod 1. des Anwartschaftsberechtigten a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte; oder b) 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz); 2. des Leistungsberechtigten 60 % jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5) Bei Wiederverheiratung oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner anstelle der Witwen/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, höchstens jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen. Waisenpension § 12
(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor dem Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod 1. des Anwartschaftsberechtigten a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40 % der Witwen-/Witwerpension; oder b) beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz); 2. des Leistungsberechtigten beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod 1. des Anwartschaftsberechtigten a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte; oder b) 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz); 2. des Leistungsberechtigten 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs 1. Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge § 13 Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt. Leistungsansprüche § 14
(1) Die Versorgungsleistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.
(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt höchstens 3,5 %.
(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten. Erlöschen der Leistungsansprüche § 15 Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten. 5. Abschnitt Mitwirkung der Berechtigten; Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Rechtsträger Informations- und Auskunftspflichten § 16
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden. Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse § 17 Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz. Kündigung des Pensionskassenvertrages § 18 Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind. 6. Abschnitt Schlußbestimmungen Verweisungen auf Bundesgesetze § 19 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 759/1996 ; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1997 ; 3. Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997 ; 4. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996 . Zuständigkeit § 20
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt: a) für das Land der Landesregierung; b) für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat; c) für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung; d) für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.
(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Inkrafttreten
§ 21
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 11 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übergangsbestimmungen § 22
(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.
(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihnen nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw § 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 anzuwenden.