Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 73/1973

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 73/1973

Bestandschutzgebiet für Pflanzen (LGBl. Nr. 73/1973)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1973 über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet um den Sölkerpaß wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBI. Nr. 35, für dieses Naturschutzgebiet (Abs. 1) nicht berührt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Pflanzenbestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen sowie die Gestaltung oder die Beschaffenheit des Bodens zu ändern.

§ 3

Unberührt bleiben die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, insbesondere die Almwirtschaft, sowie pflegliche Maßnahmen bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation.

§ 4

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen werden, wenn der geschützte Pflanzenbestand nicht wesentlich und nachhaltig verändert wird.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Anlage 1 Das Naturschutzgebiet liegt zum großen Teil in den Landschaftsschutzgebieten Schladminger Tauern bis Sölkerpaß (Nr. 11) und Wölzer Tauern von Sölkerpaß bis Große Windlucke (Nr. 12) in den Gemeinden Sankt Nikolai im Sölktal und Schöder (politische Bezirke Liezen, Expositur Gröbming und Murau). Seine Grenze verläuft, ausgehend von der Mündung des Kaltenbaches in den Großsölkbach, diesen aufwärts bis in den Bereich der nächsten Straßenkehre (Winkleralm), steigt nach Südwesten auf, folgt der der Straße nächstgelegenen Bergkante nach Süden, zieht entlang der Verwaltungsbezirksgrenze am Höhenrücken zur Hornfeldspitze (2277), fällt an der Geländekante nach Süden ab, folgt der Höhenschichtenlinie 1700 nach Süden bis zu dem Graben, der östlich der Kreuzerhütte in den Katschbachgraben mündet, fällt in diesem zum Waldrand ab, folgt ihm, die Straße querend, nach Nordwesten bis zum Graben, der vom Sölkerpaß kommt, steigt diesen aufwärts bis zur „Heck“ genannten Geländekante, folgt dieser bis zum Nageleck (2155), zieht entlang der Grenze des Verwaltungsbezirkes nach Nordwesten bis zu jenem Punkt, von dem die nördliche Karschulter zuerst nach Nordosten und dann nach Südosten abbiegt, folgt dieser und fällt entlang der Geländekante zum Ausgangspunkt ab. (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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