Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 99/2006

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 99/2006

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006 über die Erklärung von Gebieten des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 (LGBl. Nr. 99/2006)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006 über die Erklärung von Gebieten des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 41
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes wird ein in den Gemeinden Pernegg an der Mur, Tyrnau, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Neudorf bei Passail, Arzberg, Stenzengreith, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch, Naas, Weiz, Thannhausen, Passail, Hohenau an der Raab, St. Kathrein am Offenegg, Naintsch, Koglhof, Haslau bei Birkfeld, Gasen, Kumberg, St. Radegund bei Graz und Tulwitz gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 – Almenland“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung des in § 1 bezeichneten Gebietes erfolgt: a) um die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere die kleinräumige Verzahnung von Wäldern, Wiesen, landschaftlichen Kleinstrukturen (wie Hecken, Streuobstwiesen, Bächen samt Begleitvegetation, Magerrasen, Feuchtwiesen, Flurgehölzen, Reliefformen, exponierte Hangkanten, Moore, Klammen) und bäuerlichen Höfen als gewachsene intakte Kulturlandschaft zu erhalten, b) um kulturhistorisch bedeutsame Strukturen im landschaftlichen Zusammenhang (wie historische Wege, Flurformen, Kulturdenkmale, Anlagen, Relikte historischer Nutzungsformen u. dgl.) und c) um die Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit zu bewahren.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage A).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle; b) bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Weiz, Graz-Umgebung und c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten im Bereich des Schöckl, der Weizklamm und des Hochlantsch zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 95/1981, außer Kraft.
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