Monitoring Gesetzessammlung

L-SPG

AT - Landesrecht Vorarlberg

L-SPG

Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen (L-SPG)

Langtitel

Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen
StF: LGBl.Nr. 24/2015

Sonstige Textteile

§ 1 Allgemeines
§ 2 Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge
§ 3 Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen
§ 4 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.
(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

§ 2 Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge

(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt a) für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 5 %, b) für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 10 %, c) für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 20 % und d) für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 25 %.
(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.

§ 3 Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen

(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
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