Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 93/2023

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 93/2023

Grundversorgungs-Verordnung (LGBl.Nr. 93/2023)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 93/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBI. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 61/2023, wird verordnet:

§ 1

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt: 1. bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft: a) für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag 25,00 Euro b) für das Taschengeld von in Vollversorger-Quartieren und Quartieren für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge untergebrachten Personen pro Person und Monat 40,00 Euro c) für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat 10,00 Euro 2. bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft: a) für den Mietaufwand pro Monat: aa) für eine Einzelperson 165,00 Euro bb) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 330,00 Euro b) für die Verpflegung pro Monat: aa) für Erwachsene 260,00 Euro bb) für Minderjährige 145,00 Euro cc) für unbegleitete Minderjährige 260,00 Euro 3. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag: a) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) 95,00 Euro b) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) 63,50 Euro c) in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften 40,50 Euro 4. für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat 2.480,00 Euro 5. für den Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,00 Euro 6. für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr 150,00 Euro

§ 2

Freibeträge

(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt: 1. für die Person mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit 110,00 Euro 2. für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied 80,00 Euro
(2) Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023 , wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.

§ 3

Rückwirkende Verrechnung

(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung auf Basis des Art. 5 der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022 , von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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