LGBl.Nr. 30/2026
LGBl.Nr. 30/2026
Ergänzungszulagenverordnung 2026 (LGBl.Nr. 30/2026)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2026 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 30/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 , des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 , und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2026 1. a) für Beamtinnen und Beamte 1.308,39 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 201,88 Euro; b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten oder Ehegattinnen aufzukommen oder dazu beizutragen, 2.064,12 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 201,88 Euro; 2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1.308,39 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 201,88 Euro; 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 Euro und nach diesem Zeitpunkt 855,16 Euro; 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.308,39 Euro; 5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1.308,39 Euro.
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2025, LGBl. Nr. 39/2025 , außer Kraft.