GZ S. 460/1993
GZ S. 460/1993
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 460/1993)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. August 1993 über die Erklärung des Trockenbiotops am Steinbruch „Klausen“, Gemeinde Bad Gleichenberg, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 460/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Trockenbiotop am Steinbruch „Klausen“ auf Teilen der Gst. Nr. 282/1 und 282/4, KG. Gleichenberg-Dorf, Gemeinde Bad Gleichenberg, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme etwaiger Pflegemaßnahmen, wie z. B. das Schlägern von zu dicht wachsenden Bäumen und Sträuchern im Randbereich, die im Biotop bis zur völligen Verrottung gelagert werden müssen; f) das Begehen, ausgenommen durch Grundeigentümer und befugte Personen im Rahmen von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen; g) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren; h) die Sprengung, Bohrung und Grabung aller Art.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan