Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 89/2025

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 89/2025

Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten (LGBl.Nr. 89/2025)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
StF: LGBl. Nr. 89/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. b und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025 , wird verordnet:

§ 1

Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

§ 2

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,169 Euro festgesetzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 96/2024 , außer Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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