ZweckVermG: Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale (Zweckvermögensgesetz – ZweckVermG) Vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 602) BayRS 762-7-F (Art. 1–4)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 (1) ¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Vertrag die Anteile des Freistaates Bayern an den zur Förderung des Wohnungsbaus eingesetzten öffentlichen Baudarlehen im Sinn des § 6 Abs. 1 II. WoBauG und Aufwendungsdarlehen im Sinn des § 88 II. WoBauG der Jahre 1957 bis einschließlich 1990, die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, unselbständige Anstalt innerhalb der Bayerischen Landesbank (Landesbank), verwaltet werden, an diese beginnend zum 31. Dezember 1994 in einem oder mehreren Schritten gegen eine unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Landesbank stehende jährliche Ausschüttung zu übertragen. ²Das Staatsministerium wird ferner ermächtigt, die Einbringungsverträge über die Übertragung der dem Freistaat Bayern zuzuordnenden Anteile des von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt treuhänderisch verwalteten Wohnungsbaufördervermögen (Zweckvermögen) auf die Landesbank in Folge der von der Landesbank ab dem Jahr 2007 bei der Bilanzierung anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards und International Accounting Standards) anzupassen.
(2) Das übertragene Zweckvermögen ist in gleicher Weise wie bisher durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderprogramme einzusetzen.
(3) Das übertragene Zweckvermögen ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landesbank zu verwalten.
Art. 2 ¹Die Landesbodenkreditanstalt führt ihre Aufgaben wettbewerbsneutral durch. ²Die Wettbewerbsneutralität wird durch die Aufsichtsbehörde der Landesbank überwacht.
Art. 3 Das Staatsministerium wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für die Darlehen des Zweckvermögens einschließlich der dazu gehörenden Zinsen gegenüber der Landesbank gegen Entgelt eine Ausfallbürgschaft in einer Gesamthöhe bis zu drei Milliarden Euro zu übernehmen.
Art. 4 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.
München, den 23. Juli 1994
Dr. Edmund Stoiber
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