Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) und Neun Technische Lieferbedingungen (TL)
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
die Staatlichen Hochbauämter
die Straßenverkehrsbehörde
nachrichtlich:
die
die Hochschulbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
Verzeichnis der Anlagen
Tabelle 5: Geeignete transportable Schutzeinrichtungen
Bild 2: Einsatzbereiche für transportable Schutzeinrichtungen auf zweibahnigen Straßen
1.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV)
2.
Die in der RSA Ausgabe 1995 ausgesprochenen Regelungen zur Vertragsgestaltung wurden nunmehr vom BMV
Die ZTV-SA 97 ist unter der Maßgabe folgender Änderungen vom 11.01.2000 (AllMBl S. 82) anzuwenden:
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Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) und neun Technische Lieferbedingungen (TL) wurden mit Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (AllMBl S. 81) in Bayern eingeführt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat nunmehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999 vom 17. August 1999 Az.: S 28/38.58.10/38 Va 99 auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen die in Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA 97 enthaltenen Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen an Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
– Die bisher getrennt betrachteten Überleitungsbereiche für die Hin- und Rückführung des Verkehrs auf die jeweils andere Richtungsfahrbahn (Einsatzbereich E) werden hinsichtlich des Einsatzes von transportablen Schutzeinrichtungen gleichbehandelt.
– Höhere Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen sind grundsätzlich dort vorzusehen, wo der Lkw die maßgebliche Fahrzeugart darstellt, d.h. wo dieser den direkt neben der Schutzeinrichtung befindlichen Fahrstreifen benutzt.
– Die Festlegung der geeigneten transportablen Schutzeinrichtungen in den verschiedenen Einsatzbereichen einer Arbeitsstelle bekommt der Anwender durch die Nennung der Regelpläne nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 1995)“ verdeutlicht.
Die ZTV-SA 97 ist im Abschnitt 6.11.1 - Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen - durch folgende Fassung zu ersetzen:
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In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Abstand zu den im Arbeitsbereich tätigen Personen, vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie z.B. Gerüsten.
Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der Schutzeinrichtung muss durchgehend befestigt sein.
Die Installation von Schutzeinrichtungen (z.B. Abspannung, Verankerungen an beiden Enden, Mindestaufstelllänge) hat nach den Angaben des Herstellers (siehe Abschnitt Kap. 3.1 (h) der TL-Transportable Schutzeinrichtungen) zu erfolgen.
Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektierende Kennzeichnungen gemäß den „Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen“ erhalten.
Werden verschiedene transportable Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe bzw. Bauart miteinander verbunden, sind die Verbindungen kraftschlüssig auszubilden.
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Die geänderte
Für den Bereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung sind diese Änderungen zur ZTV-SA 97 ab sofort neben den Bundesfernstraßen bei Bedarf auch für alle Staats- und die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen anzuwenden.
Die kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Richtlinien; sie sind bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten. Die mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“; sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen.
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-1995) wurden in Bayern mit Einführungserlass vom 31. Januar 1996 eingeführt. Dabei wurde u. a. zu den baulichen Leitelementen Folgendes bestimmt:
Gelbe Leitschwellen und Leitborde sind vorübergehende Fahrstreifenbegrenzungen im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 StVO. Leitwände dienen zur baulichen Begrenzung von Fahrstreifen und bedürfen daher keiner verkehrsrechtlichen Anordnung.
Nach den ZTV-SA sollen auch Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen mit dem Angebot vom Bieter verlangt werden.
Als Nachweise können infrage kommen:
– Nachweis über den Besuch von mindestens eintätigen Seminarveranstaltungen zum Thema RSA, z.B. des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, der Tiefbau-Berufsgenossenschaften, von Berufsfachverbänden oder vergleichbare Veranstaltungen.
– Nachweis über Erfahrungen auf Grund ausgeführter Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten unter Verkehr.
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3.
Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Verkehr
Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken 97)
Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken 97)
Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln 97)
Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen 97)
Technische Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen (TL-Vorübergehende Markierungen 97)
Technische Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen (TL-Warnbänder 97)
Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente (TL-Leitelemente 97)
Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97)
– Zu der neuen TL wird ergänzt, dass die jeweils unter Punkt 5 erwähnten Eignungsnachweise dem Käufer grundsätzlich zur Verfügung zu stellen sind (nicht nur auf Anforderung).
– In den TL Absperrschranken, TL Leitbaken, TL (fahrbare) Absperrtafeln und TL Leitelemente sind wahlweise Folien nach Typ 1 oder 2 bestimmt. Im Hinblick auf die bessere Erkennbarkeit und der längeren Haltbarkeit sollen hier ausschließlich Folien nach Typ 2 vertraglich vereinbart werden.
– Bei den TL-Vorübergehende Markierungen ist zu beachten, dass hier anstatt der Version I (nationale Anforderungen) jeweils die Version II (europäische Anforderungen) sowie zusätzlich die Tabellen 9 und 14 (Sichtbarkeiten von Markierungsfolien und -farben) in den Verträgen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus sind hier bei den Kontrollprüfungen neben der in den TL erwähnten Augenschein- und Kennzeichnungsprüfung zusätzlich die lichttechnischen Eigenschaften durch Messungen nachzuweisen.
4.
Die TL-Baken Ausgabe 1987 (Bekanntmachung vom 13.09.1989, AllMBl S. 811) werden aufgehoben und durch die o. a. TL-Leitbaken 97 ersetzt.
5.
Für den Bereich der bayerischen Straßenbauverwaltung sind die ZTV-SA 97 und die o. a. neuen TL neben den Bundesfern- auch für Staats- und die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ab sofort anzuwenden.
Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren. Mehrfertigungen der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ sowie der o. g. neuen TL können beim FGSV-Verlag, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 631
GAPl 4335
AllMBl 1998 S. 81
Anlagen
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