Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022
DE - Landesrecht Bayern

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022

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1.  Allgemeines

1.1 

¹Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. ²Die neuen ZTV-ING mit der Ausgabe Oktober 2022 ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 917) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe März 2021.

1.2 

Das ARS (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau) Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.

1.3 

Die mit ARS Nr. 22/2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) zum Stichtag 1. Mai 2013 eingeführt worden.

2.  Ergänzende Festlegungen

2.1 

Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 2022/10“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

2.2 

¹Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. ²Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.

3.  Anwendung

3.1 

¹Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2021, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 23/2021 vom 20. Oktober 2021 (Az. StB 24/7192.70/31-3583427) bekannt gegeben. ²Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 23/2021 in der Anlage 3 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe März 2021 vorliegen.

3.2 

¹Die ZTV-ING, Ausgabe Januar 2022, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 11/2022 vom 1. Juni 2022 (Az. StB 24/7192.70/31-3677117) bekannt gegeben. ²Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 11/2022 in der Anlage 3 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Oktober 2021 vorliegen.

3.3 

¹Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 22/2022 vom 2. November 2022 (Az. StB 24/7192.70/31/3737540) bekannt gegeben. ²Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 22/2022 in der Anlage 2 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Januar 2022 vorliegen.

3.4 

¹Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. ²Die Festlegungen im ARS Nr. 22/2022 sind zu beachten.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2023 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 917) wird mit Ablauf des 31. März 2023 aufgehoben.

5.  Bezugsmöglichkeiten

5.1 

Das ARS Nr. 23/2021 ist im Verkehrsblatt, Heft 22/2021, vom 30. November 2021 veröffentlicht.

5.2 

Das ARS Nr. 11/2022 ist im Verkehrsblatt, Heft 13/2022, vom 15. Juli 2022 veröffentlicht.

5.3 

Das ARS Nr. 22/2022 ist im Verkehrsblatt, Heft 23/2022, vom 15. Dezember 2022 veröffentlicht.

5.4 

¹Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. ²Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).

5.5 

¹Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
²Dies betrifft folgende Abschnitte (nach neuer Gliederung):
ZTV-ING 6-1 bis 6-5
Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 6-7
Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 7-4
Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 8-1
Lärmschutzwände
³Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
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