Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18)
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlage:
Die Überarbeitung wurde erforderlich aufgrund
– der zwischenzeitlich überarbeiteten und herausgegebenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 18320, Landschaftsbauarbeiten,
– der überarbeiteten und herausgegebenen ATV DIN 18300,
– der ebenfalls überarbeiteten Landschaftsbaufachnormen DIN 18915 bis 18920,
– des überarbeiteten Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau STLK Leistungsbereich 104 Pflanzenlieferung (LB 104) und Leistungsbereich 107 Landschaftsbauarbeiten (LB 107),
– der aktuellen Vorgaben zur Umsetzung des § 40 BNatSchG zur Verwendung gebietseigenen Saat- und Pflanzgutes,
– der Neufassung der Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e. V. (FLL),
– sowie vorliegender Praxiserfahrungen zur ZTV La-StB 05.
1. Allgemeines
¹Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ wurden unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Bund/Länder-Arbeitskreis „ZTV La-StB“ unter Beteiligung des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., überarbeitet. ²Die wichtigsten einschlägigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter wurden in ihren aktuellen Fassungen der Überarbeitung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018“ zugrunde gelegt. ³Sie liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ – Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18)“ vor und ergänzen die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). ⁴Sie enthalten Vertragsbedingungen für die Ausführung von Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau. ⁵Des Weiteren werden dem Auftraggeber Richtlinien für die Leistungsbeschreibung, Kontrolle und Dokumentation der Bauleistungen gegeben. ⁶Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, insbesondere die
– ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
– ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten,
Bestandteile des Bauvertrages sind.
2. Anwendung
¹Die ZTV La-StB 18 behandeln die Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. ²Mit den einheitlichen Vertragsbedingungen der ZTV La-StB 18 soll eine hinreichende Qualität der Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau sichergestellt werden. ³Zur Gewährleistung dieses Qualitätssicherungsanspruchs und zur Gleichbehandlung aller Anbieter innerhalb des Wettbewerbs sind die ZTV La-StB 18 daher bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und ab sofort in einschlägigen Bauverträgen zu vereinbaren. ⁴Aufgrund der Änderungen im Geltungsbereich der ATV DIN 18300 und ATV DIN 18320 sind bei Leistungen in Zusammenhang mit Oberboden und Böden für vegetationstechnische Zwecke bei Erdbauarbeiten neben der ZTV E-StB 17 auch die ZTV La-StB 18 zu vereinbaren.
2.1
Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile der ZTV La-StB 18 sind bei der Abwicklung von Bauverträgen im Landschaftsbau zu beachten; die Richtlinien sind bei der Bauvorbereitung, bei der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen und bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Landschaftsbauarbeiten zu beachten.
2.2
¹Die ZTV La-StB 18 wurden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter der Notifizierungsnummer 2018/0198/D notifiziert. ²Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz wird besonders auf den Abschnitt 1 „Allgemeines“ hingewiesen.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. August 2006 (AllMBl. 2006, S. 319) außer Kraft.
4. Bezugsmöglichkeit
¹Das ARS 15/2019 und die ZTV La-StB 18 werden als pdf-Dateien auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingestellt und stehen als Publikation unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ztv-la-stb-2018.html zur Ansicht und zum kostenlosen Download zur Verfügung. ²Die ZTV La-StB 18 können auch unter der FGSV-Nr. 224 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Anlagen
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