Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017, ZTV E-StB 17
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Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
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Bayerischer Städtetag
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1. Allgemeines
¹Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. ²Die überarbeiteten ZTV E-StB 17 enthalten die Umstellung der Einteilung von Boden und Fels in Homogenbereiche. ³Hierdurch wird das bisher in der ZTV E-StB enthaltene System der Bodenklassen durch das in den ATV DIN 18300 „Erdbau“ beschriebene System der Homogenbereiche für die Erdarbeiten im Straßenbau ersetzt. ⁴Für die Bodeneinteilung in Homogenbereiche ist ein ausreichender Umfang der erforderlichen Bodenerkundung essenziell. ⁵Der Mindestumfang der durchzuführenden geotechnischen Untersuchungen ist durch die Anwendung des „Merkblatts über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau“ (M GUB) und dessen Ergänzungen für den Um- und Ausbau von Straßen (M GUB UA) definiert. ⁶Für Bodenverfestigungen von fein- und gemischtkörnigen Böden mit hydraulischen Bindemitteln wurden die Druckfestigkeitsanforderungen nach Tabelle 7 für die Festlegung der Bindemittelmenge bei der Eignungsprüfung auf 4,0 MPa im Alter von 28 Tagen reduziert. ⁷Ergänzend wurde eine Mindestbindemittelmenge von 3 M.-% zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit festgelegt. ⁸Die Frostsicherheit ist über das Kriterium „Hebung der Probe“ auch bei diesen veränderten Anforderungen weiterhin sichergestellt. ⁹Die Anforderungen an die Verfestigung von grobkörnigen Böden und von nicht frostempfindlichen Böden im Oberbau sind weiterhin in den ZTV Beton-StB definiert.
2. Anwendung
¹Die ZTV E-StB 17 sind ab 1. Februar 2018 bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. ²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
3. Zu Abschnitt 14.2 der ZTV E-StB 17
¹Gemäß Abschnitt 14.2 ZTV E-StB 17 können Eigenüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen nur miteinander verglichen werden, wenn bei beiden die gleiche Methode angewendet wird. ²In den Vorbemerkungen zum Leistungsbereich LB 904 der LB StB-By ist daher geregelt, dass als Prüfmethode für die Verdichtungskennwerte im Erdbau die Methode M3 festgelegt wird, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Januar 2018 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 21. Januar 2013 zur ZTV E-StB 09 (AllMBl. S. 51) außer Kraft.
5. Bezugsmöglichkeit
Die ZTV E-StB 17 können unter der FGSV-Nr. 599 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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