ZustVBLH: Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH) Vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257) BayRS 7803-20-L (§§ 1–8)
                            Auf Grund des Art. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
                            ¹Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32 , 29 , 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34 , 62 Abs. 2 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
                            Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
                            (1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
                            Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Ausbildungsberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Fischwirt/Fischwirtin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Milchtechnologe/Milchtechnologin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Pferdewirt/Pferdewirtin und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesanstalt für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
                            Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bayerische Waldbauernschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeiten für die Berufsbildung bei anderen Fortbildungsprüfungen
                            Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 10 (andere Fortbildungsprüfungen) sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin: die Regierung von Oberfranken im Einvernehmen mit der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege und Baumsanierung: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin Gartenbau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien-Biomasse, Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege: die Landesanstalt für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege: die Regierung von Schwaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter: die Regierungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe: die Regierung von Niederbayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin: die Regierung von Mittelfranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise
                            ¹Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist die Regierung von Niederbayern. ²Abweichend von Satz 1 ist für die Ausbildungsberufe Revierjäger/Revierjägerin und Forstwirt/Forstwirtin sowie für den Beruf Forsttechniker/Forsttechnikerin die Technikerschule für Waldwirtschaft und für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 4. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerisches Staatsministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Landwirtschaft und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Josef Miller, Staatsminister