ZustVBLH
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ZustVBLH: Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH) Vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257) BayRS 7803-20-L (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz

¹Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:
Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),
widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),
Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32 , 29 , 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),
Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34 , 62 Abs. 2 BBiG),
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),
Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),
Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG),
Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),
Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).
²Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.

§ 2 Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.

§ 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin

(1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:
in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau
– die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
– die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,
in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.
(2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.

§ 4 Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen

Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig
in den Ausbildungsberufen
– Fischwirt/Fischwirtin,
– Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
– Milchtechnologe/Milchtechnologin,
– Pferdewirt/Pferdewirtin und
– Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.

§ 5 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9:
die Bayerische Waldbauernschule,
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.

§ 6 Zuständigkeiten für die Berufsbildung bei anderen Fortbildungsprüfungen

Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 10 (andere Fortbildungsprüfungen) sind zuständig:
Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin: die Regierung von Oberfranken im Einvernehmen mit der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege und Baumsanierung: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin Gartenbau:
die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
die Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien-Biomasse, Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege: die Landesanstalt für Landwirtschaft,
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege: die Regierung von Schwaben,
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter: die Regierungen,
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe: die Regierung von Niederbayern,
Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin: die Regierung von Mittelfranken.

§ 7 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise

¹Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist die Regierung von Niederbayern. ²Abweichend von Satz 1 ist für die Ausbildungsberufe Revierjäger/Revierjägerin und Forstwirt/Forstwirtin sowie für den Beruf Forsttechniker/Forsttechnikerin die Technikerschule für Waldwirtschaft und für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule zuständig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 4. Juli 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister
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