ZustVAuslR: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht – ZustVAuslR) Vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738) BayRS 26-1-1-I (§§ 1–8)
Auf Grund des Art. 1 des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AGAufenthG verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:
§ 1 Ausländerbehörden
Ausländerbehörden sind
die Kreisverwaltungsbehörden,
die Regierungen (Zentrale Ausländerbehörden) und die Regierung von Mittelfranken (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften),
das Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) und
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (oberste Landesbehörde).
§ 2 Kreisverwaltungsbehörden
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausländerrecht) obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit nicht nach den §§ 3 bis 6 die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde gegeben ist.
§ 3 Zentrale Ausländerbehörden
(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig
für alle ausländerrechtlichen Entscheidungen betreffend Ausländer,
die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen oder in Ausreiseeinrichtungen zu wohnen,
die nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Die Zentralen Ausländerbehörden können die Zuständigkeit vorübergehend auf die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde übertragen. Ihre Zuständigkeit endet mit der Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde, dass weitere Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Identität oder Staatsangehörigkeit nicht veranlasst werden,
die einen Asylantrag gestellt hatten und nicht verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn die Zentrale Ausländerbehörde die Zuständigkeit von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde übernimmt,
für unaufschiebbare Maßnahmen gegenüber Ausländern, die in einer Einrichtung im Sinne der Nr. 1 angetroffen werden, und
für Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungserlaubnis, sobald die Zentrale Ausländerbehörde für den Einzelfall gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erklärt, die Zuständigkeit von ihr zu übernehmen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sind oder diese der Sicherung der Ausreise dienen.
(2) Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Aufgaben der Ausländerbehörde, insbesondere
die möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer,
die Rückkehrberatung und Rückkehrförderung,
der Betrieb von Ausreiseeinrichtungen und
der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
(3) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei der Rückkehrberatung und Rückkehrförderung für Ausländer.
§ 4 Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
(1) ¹Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften ist landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG zuständig. ²Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften soll hierbei einheitlicher und bayernweit zuständiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber sein. ³Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bleibt daneben unberührt.
(2) Mit Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG über das beschleunigte Verfahren ist ausschließlich diejenige Ausländerbehörde zuständig, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde.
§ 5 Landesamt
(1) Das Landesamt unterstützt die Kreisverwaltungsbehörden sowie die Zentralen Ausländerbehörden bei der Vollstreckung der von ihnen erlassenen Maßnahmen und übernimmt hierzu alle organisatorischen Aufgaben zur Abwicklung von Rückführungen, insbesondere
die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen sowie die Förderung von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten,
auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde die Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung,
die Organisation und Abstimmung von Einzel- und Sammelabschiebungen sowie weitere damit verbundene Maßnahmen,
die Zusammenarbeit mit den weiteren an der Durchsetzung der Ausreisepflicht beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen.
(2) ¹Das Landesamt ist zuständig für
die ausländerrechtlichen Maßnahmen betreffend islamistische und sonstige ausländerextremistische Gefährder (Zentralstelle Ausländerextremismus Bayern), für die es im Einzelfall gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde erklärt, die Zuständigkeit von ihr zu übernehmen,
die im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen ausländerrechtlichen oder unaufschiebbaren Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung (Zentrale Passersatzbeschaffung Bayern),
den Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen in den nach Art. 2a des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz errichteten Hafteinrichtungen.
²Im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Landesamt nach Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde insbesondere
Sicherheitsgespräche führen um abzuklären, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder Gründe für eine Ausweisung oder Abschiebung wegen besonderer Gefährlichkeit bestehen,
Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen und
Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.
§ 6 Oberste Landesbehörde
Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.
§ 7 Örtliche Zuständigkeit
(1) ¹Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. ²Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht die Verpflichtung, in einer vorher festgelegten Unterkunft zu wohnen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat. ³Wird ein Aufenthaltstitel aus dem Ausland beantragt, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will.
(2) ¹Kann die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 kurzfristig nicht oder nicht eindeutig festgestellt werden, ist zuständig
bei Aufgriffen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde,
bei Auslieferung von Ausländern die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hafteinrichtung liegt,
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt.
²Für unaufschiebbare Maßnahmen ist jede Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit des Einschreitens gegen einen Ausländer ergibt; in diesen Fällen ist die an sich örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Eine nach den Abs. 1 und 2 Satz 1 begründete Zuständigkeit besteht fort,
solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
wenn der Ausländer unerlaubt in den Bezirk einer anderen Kreisverwaltungsbehörde wechselt,
in Fällen des § 56 Abs. 3 AufenthG,
wenn eine bestehende räumliche Beschränkung hinsichtlich benachbarter Bezirke geändert wird und
für Entscheidungen über nachträgliche Befristungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten.
(4) Geht der Entscheidung nach Abs. 3 Nr. 5 eine Zurückschiebung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde oder sonst durch eine Polizeibehörde voraus, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
München, den 27. August 2018
Joachim Herrmann, Staatsminister
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