ZustVBau: Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573) BayRS 2130-3-B (§§ 1–12)
Es erlassen auf Grund
von § 19 Abs. 5 und § 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141),
die Bayerische Staatsregierung
von § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl I S. 934),
Art. 59 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl.S. 433, BayRS 2132-1-I)
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB).
(2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständige Behörde.
§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter
(1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.
(3) Das Verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gemeinden den Landratsämtern.
(4) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß §§ 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in Abs. 1 und 3 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß Abs. 1 bis 3 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.
(5) ¹Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. ²Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
§ 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren
(1) Enteignungen nach dem Baugesetzbuch und Verfahren, in denen die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu entscheiden hat, führen die Kreisverwaltungsbehörden durch (Enteignungsbehörden).
(2) Ist in von Abs. 1 nicht erfaßten Fällen eine Entschädigung in Geld, durch Übernahme eines Grundstücks oder Begründung eines Rechts zu leisten, werden die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber mangels Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten zu entscheiden hat, den Kreisverwaltungsbehörden übertragen (§ 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB).
(3) Die Zustimmung zum Antrag auf Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung (§ 190 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erteilt die Kreisverwaltungsbehörde.
§ 4 Zuständigkeit für Bescheinigungen
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigungen nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO
(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen.
(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden den Städten Neustadt a.d. Aisch, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Waldsassen, Bad Wörishofen und Wunsiedel übertragen.
§ 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten
Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 2 BayBO sind
– die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und
– die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.
§ 7 Vergütung
(1) ¹Der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern) steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 72 BayBO eine Vergütung zu. ²Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
(2) ¹Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. ²Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. ³Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 % des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. ⁴Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. ⁵Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 % und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 % erhoben werden.
(3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben.
(4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 8 Rechts- und Fachaufsicht
Beim Vollzug von Art. 72 BayBO führt die Regierung von Oberbayern die Aufsicht über die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht über die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern).
§ 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz und nach Art. 23 Abs. 3 BayBO.
§ 10 Marktüberwachung
(1) Marktüberwachungsbehörden sind
die Landesbaudirektion Bayern (Marktüberwachungsbehörde),
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (obere Marktüberwachungsbehörde),
das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
(2) ¹Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr nach
der Verordnung (EU) 2019/1020 bezüglich Bauprodukten im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayBO,
dem Marktüberwachungsgesetz, soweit es auf Produkte im Sinn der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet,
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
dem Bauproduktengesetz.
²Die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde richtet sich nach Art. 5 des DIBt-Abkommens.
(3) ¹Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. ²Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 stehen bei Gefahr im Verzug auch der oberen Marktüberwachungsbehörde zu.
(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig
für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
in Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinn des Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu ergreifen.
(5) ¹Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 fest, dass Maßnahmen nach Abs. 4 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. ²Die ausschließliche Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für das Bauprodukt beginnt mit dem Zugang der Abgabeerklärung; das gilt auch für eine Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für ein Bauprodukt, die durch eine Abgabeerklärung eines anderen Landes begründet worden ist. ³Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden bei Gefahr im Verzug bleibt unberührt.
(6) Verwaltungsakte der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Freistaat Bayern.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 ist zuständig für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Marktüberwachungsbehörden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft. ² § 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
§ 12
München, den 5. Juli 1994
Dr. Edmund Stoiber
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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