ZustAN-KM
DE - Landesrecht Bayern

ZustAN-KM: Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

1.  Regelung der Arbeitsverhältnisse

1.1 

Zuständig für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte, der Werkstattausbilder, der Förderlehrer, der heilpädagogischen Förderlehrer, der Schulsozialpädagogen, der Werkmeister und des sonstigen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe, der Praktikanten und der sonstigen Tarifbeschäftigten an staatlichen Schulen und Einrichtungen sind
– vorbehaltlich der Nrn. 1.1.2.8 und 1.2 bis 1.12 –

1.1.1 

das

1.1.1.1 

die Beschäftigten an den Gymnasien (einschließlich der Schulberatungsstellen),

1.1.1.2 

die Beschäftigten an den Kollegs und Studienkollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife),

1.1.1.3 

die Beschäftigten an den Realschulen,

1.1.1.4 

die Beschäftigten an den Beruflichen Oberschulen,

1.1.1.5 

die hauptberuflich tätigen Bediensteten der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, mit Ausnahme der Bestellung von Schulleitern, Ständigen Vertretern, Weiteren Ständigen Vertretern, Ersten Lehrkräften und Leitenden Lehrkräften sowie der Übertragung der Funktion des Mitarbeiters in der Schulleitung als Leiter einer solchen Berufsfachschule des Gesundheitswesens und

1.1.1.6 

die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 15 TV-L in seinem eigenen Dienstbereich.

1.1.2 

die jeweils

1.1.2.1 

an den Grundschulen und Mittelschulen,

1.1.2.2 

an den Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen,

1.1.2.3 

an den beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen und ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind) und am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen.

1.1.2.4 

an den allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen,

1.1.2.5 

am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern,

1.1.2.6 

an den Staatlichen Schulämtern,

1.1.2.7 

als Drittkräfte zur Sprachförderung, staatliches Personal in schulischen Ganztagsangeboten und Beschäftigte in der „Sprach- und Lernpraxis“ in Deutschklassen an Grundschulen und Mittelschulen.

1.1.3 

die

1.1.4 

die

1.1.5 

die

1.1.6 

die

1.1.7 

das

1.1.8 

die

1.2 

An den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen ist die jeweilige

1.3 

¹An den

1.4 

An den staatlichen Gymnasien, Kollegs, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern sowie an den Staatlichen Schulämtern ist die jeweilige

1.5 

Bei

1.5.1 

an den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen, staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das

1.5.2 

an den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das

1.5.3 

Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1, 1.1.2 bzw. 1.1.3).

1.6 

¹Bei

1.7 

Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten entsprechend für die den

1.8 

Für die Beschäftigten an den

1.9 

Die Nrn. 1.2 bis 1.5 gelten entsprechend für die jeweilige Schulart an der

1.10 

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 ZustV-KM gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 für alle Arbeitnehmer entsprechend.

1.11 

Weitere Zuständigkeitsregelungen für

2.  Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeiten für die Genehmigung von Dienstreisen in § 8 der ZustV-KM gelten für Arbeitnehmer entsprechend.

3.  Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 treten die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) vom 9. Oktober 2009 (KWMBl. S. 352) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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