Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen
¹Im März 1975 wurde die Einrichtung der VOB-Stellen bei den Regierungen verfügt. ²Sie waren als Anlauf- und Koordinierungsstelle für Beschwerden der Bauwirtschaft und zur Beratung der kommunalen Auftraggeber sowie der Staatlichen Bauämter in Vergabefragen gedacht. ³Für Vergabestellen, die nicht der Aufsicht des StMI unterliegen, wurden dabei keine Zuständigkeitsregelungen getroffen. ⁴Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Oktober 2003 (AllMBl. S. 882) zu den Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen wurden die Zuständigkeiten für Vergabebeschwerden bei Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, neu geregelt. ⁵Aufgrund der umfangreichen Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2016 mit grundsätzlichen strukturellen Änderungen im Vergabewesen ist es notwendig, dass die VOB-Stellen als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen nicht nur bei Vergaben von Bauleistungen sondern auch bei Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen, Konzessionen sowie freiberuflichen Leistungen beraten. ⁶Die Zuständigkeit der VOB-Stellen wird daher wie folgt geregelt:
1.
Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen entsprechend Nrn. 2.1 und 2.2) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen (entsprechend Nr. 2.3) bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.
2.
Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:
2.1
Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind:
im Bereich der Staatsbauverwaltung
– Staatliche Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung)
im Bereich der Umweltverwaltung
– Wasserwirtschaftsämter.
2.2
Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
2.3
¹Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. ²Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
2.4
¹In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. ²Diese kann eingehende Beschwerden an die für den Sitz der Vergabestelle zuständige Regierung weiterleiten mit der Bitte an die Regierung, in fachlicher Unterstützung die Beschwerde durch die VOB-Stelle zu würdigen. ³Für die endgültige Entscheidung in der Vergabeangelegenheit bleibt das jeweilige Ressort zuständig.
3.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen vom 21. Oktober 2003 (AllMBl. S. 882) außer Kraft.
Gerhard Reichel
Ministerialdirigent
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