Zuständigkeiten im Haushaltswesen
DE - Landesrecht Bayern

Zuständigkeiten im Haushaltswesen

1. 

Die Befugnisse von Zentral- und Mittelbehörden im Sinn der Bayerischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften hierzu nehmen wahr:
Landessozialgericht
Landesarbeitsgericht München
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Landesversorgungsamt
Regierungen

2. 

Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden und sonstige Einrichtungen) haben die Befugnisse von unteren Dienststellen.

3. 

Die Dienststellen nach Nrn. 1 und 2 sind befugt (VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO), im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen und sonstige Verträge abzuschließen (beispielsweise Beschaffungen vorzunehmen, Lieferungen und Leistungen zu vergeben).
Soweit ihnen Dienststellen nachgeordnet sind, werden ihnen auch die Haushalts- und Betriebsmittel für diese zugewiesen.

4. 

Die Durchführung von Maßnahmen zulasten der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

5. 

Zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen wird den Zentral- und Mittelbehörden die Zustimmung gemäß VV Nr. 4.1 Gruppe 518 Buchst. a zu Art. 38 BayHO hiermit allgemein erteilt.

6. 

Die in Nr. 2 genannten Dienststellen sind befugt, Miet- und Pachtverträge abzuschließen, die Zahlungsverpflichtungen des Staates von nicht mehr als 20 000 DM im Jahr auslösen. Im Übrigen müssen in diesen Fällen die sonstigen Voraussetzungen der VV Nr. 4 zu Art. 38 BayHO vorliegen.

7. 

Soweit die in Nr. 1 genannten Dienststellen die Befugnisse einer Mittelbehörde wahrnehmen, wird ihnen gem. VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO die Befugnis zur Veräußerung von Gegenständen von geringem Wert bis zur Hälfte der in VV Nr. 1.7 Art. 63 BayHO genannten Wertgrenzen übertragen.

8. 

Die BayDAV (Bek vom 13. April 1973, AMBl S. 110, geändert durch Bek vom 24. April 1978, AMBl S. 86) und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen (Bek vom 13. April 1973, AMBl S. 114, zuletzt geändert durch Bek vom 27. Dezember 1977, AMBl 1978 S. 19) werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.

9. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten im Haushaltswesen vom 29. Oktober 1973 – AMBl 1973 S. 302 – außer Kraft.
Dr. Vaitl
Ministerialdirektor
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