ZustBek-GP
DE - Landesrecht Bayern

ZustBek-GP: Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

1.  Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis

1.1 

Folgende Behörden werden zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt (Beschäftigungsbefugnis):
– das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– das Landesamt für Pflege,
– die Regierungen zugleich für die Landratsämter und Landgerichtsärzte in ihrem Bezirk.

1.2 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bekanntmachung sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 Ü des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten oder sonst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen.

1.3 

¹Die Beschäftigungsbehörden nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und vertreten den Freistaat Bayern bei allen von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen. ²Sie führen die erforderlichen Beteiligungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Arbeitsschutzgesetz sowie dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz durch.

2.  Umfang der Beschäftigungsbefugnis

Die Beschäftigungsbefugnis umfasst vorbehaltlich der Nrn. 3.1 bis 3.5 alle von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen, insbesondere

2.1 

die Einstellung einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 2a TV-L,

2.2 

die Feststellung der Eingruppierung,

2.3 

die vorübergehende sowie die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten,

2.4 

die Höhergruppierung,

2.5 

die Gewährung von Zulagen, auch nach § 16 Abs. 5 TV-L,

2.6 

die Regelung der individuellen Arbeitszeit einschließlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung,

2.7 

die Verlängerung und Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse,

2.8 

die Abordnung und Versetzung über den eigenen Dienstbereich hinaus zu anderen Behörden des Freistaates Bayern, sofern die aufnehmende Behörde damit einverstanden ist,

2.9 

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

2.10 

die Bewilligung von Elternzeit, Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung sowie sonstiger Freistellungen,

2.11 

nebentätigkeitsbezogene Maßnahmen,

2.12 

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,

2.13 

das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen,

2.14 

die Beantragung von Förderleistungen nach dem SGB IX, die Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nach § 158 SGB IX und die Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX.

3.  Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis

3.1 

Für die Leitung des Landesamts für Pflege wird die Beschäftigungsbefugnis durch das StMGP wahrgenommen.

3.2 

Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist das StMGP zuständig.

3.3 

Für den Abschluss außertariflicher Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dotierung, die oberhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 liegt, ist die vorherige Zustimmung des StMGP einzuholen.

3.4 

Soweit die Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMGP nach Nr. 3.5 Satz 1 bedarf, ist sie in jedem Einzelfall vorher mit dem StMGP abzustimmen.

3.5 

¹Bei Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 ist für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.9 die vorherige Zustimmung des StMGP einzuholen; ausgenommen sind Beschäftigte des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Landesamts für Pflege. ²Für Tarifbeschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 der Regierungen und der Landratsämter erteilt das StMGP die Zustimmung nach Satz 1 allgemein für folgende Maßnahmen:
– die Entscheidung über Anrechnungen nach Nr. 2.1,
– die Feststellung der Eingruppierung nach Nr. 2.2,
– die Regelung der individuellen Arbeitszeit nach Nr. 2.6,
– die Abordnung und Versetzung nach Nr. 2.8,
– die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2.9.
³Bei Beschäftigten nach Satz 1 sind zum Zeitpunkt der Einstellung die Bewerbungsunterlagen, der Personalbogen, der Arbeitsvertrag und die Feststellung der Entgeltgruppe in digitaler Form dem StMGP zu übermitteln; von Maßnahmen nach Nrn. 2.3, 2.4, 2.6 (nur Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 (nur Elternzeit und Sonderurlaub) und 2.11 sowie von Namensänderungen ist das StMGP in digitaler Form zu unterrichten.

4.  Verweis auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen

§ 6 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

5.  Stellenbewirtschaftung

¹Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. ²Insbesondere dürfen

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 14. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (ZustBek-UG) vom 16. Februar 2010 (AllMBl. S. 68), die durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (AllMBl. S. 147) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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