Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
DE - Landesrecht Bayern

Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz

Zum Vollzug von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung werden für ausländische schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse von Spätaussiedlern gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz sind
das Bayerische Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
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