Zuständigkeit für das Vergabeverfahren bei Kooperationsverträgen im Bereich der staatlichen beruflichen Schulen
1. Zweck von Kooperationen im Bereich der staatlichen beruflichen Schulen; Zuständigkeit für das Vergabeverfahren von Kooperationen
¹Für die Beschulung von berufsschulpflichtigen Asylbewerbern und Flüchtlingen und ergänzend anderen Berufsschulpflichtigen, die einen vergleichbaren Sprachförderbedarf haben (z.B. neu zugezogene EU-Ausländer) wurde das berufsvorbereitende Modell der Berufsintegrationsklassen etabliert. ²In den kooperativen Berufsintegrationsklassen übernimmt ein externer Kooperationspartner die sozialpädagogische Betreuung und einen Teil des Unterrichts. ³Wegen der Ausweitung der kooperativen Berufsintegrationsklassen wurde das Vergabeverfahren (Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung) für den Bereich der staatlichen beruflichen Schulen als staatliche Aufgabe koordiniert. ⁴Diese wird seit 26. Juli 2016 von der Regierung von Mittelfranken bayernweit wahrgenommen. ⁵Das zentrale Verfahren soll die Schulaufwandsträger der staatlichen beruflichen Schulen entlasten. ⁶Die zuständigen Schulaufwandsträger können jedoch weiterhin die erforderlichen Vergabeverfahren selbst durchführen. ⁷Die bislang bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelte Aufgabe, Vergaben von Kooperationsverträgen für kooperative Berufsintegrationsklassen durchzuführen, geht auf das Bayerische Landesamt für Schule über.
2. Zuständigkeiten
2.1 Grundsätzliche Zuständigkeit des Schulaufwandsträgers staatlicher beruflicher Schulen
Der für die jeweilige staatliche berufliche Schule zuständige Schulaufwandsträger kann das Vergabeverfahren für Kooperationsverträge für kooperative Berufsintegrationsklassen in eigener Zuständigkeit durchführen.
2.2 Ergänzende zentrale Zuständigkeit des Landesamtes für Schule
Wenn der für die jeweilige staatliche berufliche Schule zuständige Schulaufwandsträger das Vergabeverfahren nicht durchführt, ist das Bayerische Landesamt für Schule für die Durchführung der Vergabeverfahren für Kooperationsverträge im Bereich der staatlichen beruflichen Schulen sachlich und örtlich zuständig.
2.3 Abstimmung der Zuständigkeit für das Vergabeverfahren
Das Landesamt fragt vor Beginn der Vergabeverfahren für die Kooperationsverträge an beruflichen Schulen bei den betroffenen Schulaufwandsträgern ab, ob sie die Vergabeverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen.
3. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Zuständigkeit für das Vergabeverfahren bei Kooperationsverträgen im Bereich der staatlichen beruflichen Schulen“ vom 15. Juni 2016 (KWMBl. S. 143) tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
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