Zusatzbestimmungen zur Satzung der Stiftung Maximilianeum
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Zusatzbestimmungen zur Satzung der Stiftung Maximilianeum

Zu den Satzungsbestimmungen der Stiftung Maximilianeum (Urkunde über die Gründung des Maximilianeums vom 20. August 1876 und Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München, BayBS II S. 666) wird nach Beschluss des Kuratoriums gemäß § 37 der Grundbestimmungen in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 1955 über den Vollzug der Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München (BayBSVK S. 1696) und mit Art. 8 Abs. 3 Stiftungsgesetz Folgendes bestimmt:
Durch die auszugsweise als Anlage abgedruckte Urkunde über die Errichtung einer Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung für weibliche Studierende in der Stiftung Maximilianeum vom 27. Juni 1980 wurde der Stiftung Maximilianeum ein Sondervermögen für die Förderung weiblicher Studierender zugewendet. Es wird hiermit bestimmt, dass die in der Urkunde getroffenen Regelungen Bestandteil der Satzung der Stiftung Maximilianeum für die Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung sind.
Soweit Mittel aus den Erträgnissen der Stiftung Maximilianeum nach vollständiger Erfüllung des Stiftungszwecks einschließlich der Bildung der angemessenen Rücklagen verbleiben, können sie auf Beschluss des Kuratoriums und der Universität im gegenseitigen Einverständnis für andere gemeinnützige Zwecke im Bildungsbereich, insbesondere für Zwecke der Zustiftung verwendet werden. Gemeinschaftseinrichtungen der Stiftung Maximilianeum stehen auch der Zustiftung zur Verfügung. Im Übrigen bleiben die Satzungsbestimmungen der Stiftung Maximilianeum unberührt.
Anlage
Auszug aus der Urkunde über die Errichtung einer Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung:
_______________________
¹) jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Abschnitt A:
Die Erträgnisse aus dem Sondervermögen Wittelsbacher Jubiläumsstiftung sind ausschließlich dafür zu verwenden, weibliche Studierende zu fördern.
Für die Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung sollen die für die Maximilianeumsstiftung jeweils geltenden Bestimmungen über den Stiftungszweck (siehe § 2 der Grundbestimmungen) und über die Aufnahme in die Stiftung (siehe §§ 13 mit 20 der Grundbestimmungen) entsprechend angewendet werden. Aufgaben und Befugnisse der Organe der Stiftung Maximilianeum sollen sich in gleicher Weise auf die Zustiftung erstrecken, wobei künftig im Kuratorium auch Frauen vertreten sein sollen. Das Protektorat des Präsidenten der Universität München erstreckt sich auch auf die Zustiftung.
Entsprechende Geltung sollen ferner die Bestimmungen der Maximilianeumsstiftung über den eventuellen Übergang der Rechte an der Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München haben.
Für Abänderungen der Bestimmungen dieser Urkunde über die Zustiftung gilt § 37 Abs. l und 2 der Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch der Zustimmung des Chefs des Hauses Wittelsbach bedürfen.
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