ZQualVBau
DE - Landesrecht Bayern

ZQualVBau: Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau – ZQualVBau) Vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 401) BayRS 2132-1-22-B (§§ 1–15)

Es erlassen auf Grund
des Art. 97 Abs. 12 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (GVBl S. 251, BayRS 2132–1–I) die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags
des Art. 25 des Kostengesetzes das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
folgende Verordnung:

§ 1 Grundsatz und Zweck der Prüfung

(1) ¹Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO zu erstellen. ²Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung Teilnehmenden bezogen auf die von Satz 1 erfaßten Vorhaben ausreichende rechtliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Standsicherheit, des Schall-, des Wärme- und des Brandschutzes besitzen.
(2) Die Prüfung wird durch die Handwerkskammer für Mittelfranken durchgeführt.

§ 2 Prüfungsausschuß

(1) Die Handwerkskammer für Mittelfranken bestellt den Prüfungsausschuß.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. ²Dem Prüfungsausschuss gehören an:
das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
zwei vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder.
(3) §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und § 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gelten entsprechend.

§ 3 Zulassung zur Prüfung, Weiterbildungseinrichtung

(1) ¹Zur Prüfung sind die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs zuzulassen, die eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren seit erfolgreicher Ablegung der staatlichen Prüfung oder der Meisterprüfung aufweisen und an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer von der Handwerkskammer für Mittelfranken anerkannten Einrichtung teilgenommen haben. ²Die Voraussetzungen zur Zulassung sind gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken nachzuweisen. ³Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO bauvorlageberechtigt sind, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und eine Teilnahme an vergleichbaren Weiterbildungsveranstaltungen nachweisen.
(2) ¹Die Handwerkskammer für Mittelfranken unterrichtet die Antragstellenden schriftlich über die Zulassungsentscheidung. ²Mit der Zulassung zur Prüfung sind den Antragstellenden gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.
(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Handwerkskammer für Mittelfranken erkennt auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 an, wenn sie in sachlicher, fachlicher und personeller Hinsicht auf Dauer geeignet sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. ²Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. ³Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung ausgewählt. ⁴Sie haben Teilaufgaben aus folgenden Bereichen zu enthalten:
Baurecht,
Standsicherheit,
Schallschutz,
Wärmeschutz sowie
Brandschutz.
⁵Die regelmäßige Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Baurecht eine Stunde, im Fach Standsicherheit drei Stunden und in den Fächern Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz je zwei Stunden.
(2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend.
(3) ¹Die Teilaufgaben werden von jeweils hierfür fachkundigen Prüfenden bewertet. ²Die Prüfenden werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ³Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO.
(4) ¹Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. ²Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. ³Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note „ausreichend“ bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen.
(5) ¹An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. ²Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. ³Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. ⁴Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. ⁵ § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 5 Baurecht

¹Im Fach Baurecht sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Grundkenntnisse des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts besitzen, die sie dazu befähigen, die bei der Erstellung der bautechnischen Nachweise auftretenden rechtlichen Fragen zu bewältigen. ²In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
Aufbau und Systematik der Bayerischen Bauordnung,
Grundfragen der Baugenehmigungspflicht und des Baugenehmigungsverfahrens,
Grundzüge des Dritten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs mit den Bezügen zum Ersten Teil und zur Baunutzungsverordnung.

§ 6 Standsicherheit

Im Fach Standsicherheit sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Standsicherheitsnachweise für Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad führen können, insbesondere für
statisch bestimmte ebene Tragwerke,
statisch bestimmte oder einfache statisch unbestimmte Deckenkonstruktionen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden,
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.

§ 7 Schallschutz

¹Im Fach Schallschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Schallschutzes verfügen. ²In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau,
Anforderungen an Luft- und Trittschalldämmung,
Anforderungen an Planung und Ausführung.

§ 8 Wärmeschutz und Energieeinsparung

¹Im Fach Wärmeschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung verfügen. ²In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz,
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und den klimabedingten Feuchteschutz nach den als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln,
Anforderungen an Planung und Ausführung.

§ 9 Brandschutz

¹Im Fach Brandschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über Grundkenntnisse des Brandschutzes verfügen. ²In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,
Anforderungen an tragende Wände und Decken,
Anforderungen an Brandwände,
Anforderungen an Planung und Ausführung der Rettungswege.

§ 10 Prüfungszeugnis, Anerkennung

(1) ¹Die an der Prüfung Teilnehmenden, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis gemäß
(2) ¹Die Anerkennung der Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise wird für fünf Jahre erteilt. ²Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die berechtigte Person nachweist, daß sie sich in geeigneter Weise fortgebildet hat und wenn kein Widerrufsgrund im Sinn des § 12 Abs. 2 oder des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und kein Rücknahmegrund im Sinn des Art. 48 BayVwVfG vorliegt. ³Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
(3) Die Handwerkskammer für Mittelfranken führt eine Liste der zur Erstellung der bautechnischen Nachweise anerkannten Personen.

§ 11 Wiederholungsprüfung

¹Nichtbestandene Prüfungen dürfen bis zu zweimal wiederholt werden. ²Die an der Prüfung Teilnehmenden haben dabei Prüfungsaufgaben nur für den Teilbereich oder die Teilbereiche zu bearbeiten, die sich aus der Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ergeben, es sei denn die Prüfung liegt länger als drei Jahre zurück.

§ 12 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt
mit Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist, wenn sie nicht verlängert worden ist oder
wenn die berechtigte Person gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken schriftlich auf sie verzichtet.
(2) Unbeschadet des Art. 49 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die berechtigte Person
infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise wiederholt oder gröblich mangelhaft erstellt hat.

§ 13 Kosten, Vergütung

¹Für die Durchführung der Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken erhoben. ² § 55 APO gilt entsprechend.

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
München, den 17. Mai 1994
Dr. Edmund Stoiber
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht