Zusatzbestimmungen zur Satzung der Stiftung Maximilianeum und zur Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung
Zu den Satzungsbestimmungen der Stiftung Maximilianeum (Urkunde über die Gründung des Maximilianeums vom 20. August 1876 und Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München [BayBS II S. 666]) wird nach Beschluss des Kuratoriums gemäß § 37 der Grundbestimmungen in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 1955 über den Vollzug der Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München (BayBSVK S. 1696) und mit Art. 8 Abs. 3 Stiftungsgesetz Folgendes bestimmt:
Die Stiftung Maximilianeum samt Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung 1977. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Satz 2 und § 5 Satz 4 der Grundbestimmungen von 1876 sind nicht mehr anzuwenden.
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¹) Kurzbezeichnung inoffiziell
²) jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
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