Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Bauaufsichtsbehörden
Genehmigungen für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 FlurbG dürfen von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion vorliegt (vgl. Nummer 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 30. April 1981, MABl S. 248, LMBl S. 68). Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Bei Anordnung der Flurbereinigung leitet die Flurbereinigungsdirektion
Während des Zeitraums von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes hört die untere Bauaufsichtsbehörde in Baugenehmigungsverfahren die Flurbereinigungsdirektion als Trägerin öffentlicher Belange an (Art. 71 Abs. 1 BayBO).Die Stellungnahme soll auch zu Vorbescheidsanträgen (Art. 75 BayBO) und zu Anträgen auf Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff. BBauG, Art. 11 BayBO) eingeholt werden.
Bei Vorhaben, die den Einschränkungen nach § 34 FlurbG unterliegen, unterrichtet die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller, dass die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion erforderlich ist und von der Bauaufsichtsbehörde eingeholt wird. Sie weist darauf hin, dass die Entscheidung der Flurbereinigungsdirektion kostenfrei ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde übersendet der Flurbereinigungsdirektion einen Abdruck des an den Antragsteller gerichteten Schreibens und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen mit der Bitte, als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen und über die Zustimmung nach § 34 FlurbG zu befinden. Über die Zustimmung nach § 34 FlurbG entscheidet die Flurbereinigungsdirektion gegenüber dem Antragsteller. Die untere Bauaufsichtsbehörde erhält zusammen mit der Stellungnahme der Flurbereinigungsdirektion als Träger öffentlicher Belange einen Abdruck der Entscheidung.
Die Flurbereinigungsdirektion teilt der unteren Bauaufsichtsbehörde den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes mit und weist auf den Wegfall der Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG hin.
Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG), für den freiwilligen Landtausch (§§ 103 a ff. FlurbG) und für das baurechtliche Zustimmungsverfahren nach Art. 86 BayBO.
I.A.
I.A.
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