Zusammenarbeit zwischen vorschulischen Einrichtungen und Grundschule
1. Notwendigkeit und Bedeutung der Zusammenarbeit
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und das Bayerische Kindergartengesetz verpflichten Grundschule, Förderschule und Kindergarten, im Wege einer engen Zusammenarbeit den Übergang der Kinder in die Schule zu erleichtern (Art. 7 Abs. 4 BayEUG; Art 7 und Art. 11 BayKiG in Verbindung mit § 10 der 4. DVBayKiG).
In den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Arbeit in der Grundschule vom Mai 1994 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch „die gegenseitige Kenntnis der pädagogischen Konzepte ... der problemfreie Übergang vom Elementar- in den Primarbereich gefördert wird. Dabei gilt der Kontinuität in der Erziehung und Bildung die besondere Aufmerksamkeit der abgebenden wie der aufnehmenden Institution “.
Neben dem Kindergarten gibt es auch andere vorschulische Einrichtungen wie z.B. Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), „Netz für Kinder “, Heilpädagogische Tagesstätten, die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulaufnahme betreuen. Auch mit diesen Einrichtungen ist eine Zusammenarbeit anzustreben.
Das Ziel dieser Kooperation ist es, die Grundprinzipien, die unterschiedlichen Inhalte und methodischen Verfahrensweisen der jeweils anderen Institution kennenzulernen und den Schuleintritt vorzubereiten sowie Unsicherheit, Schulunlust oder gar Schulangst der Kinder vorzubeugen und Eltern frühzeitig Einblick in die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule zu vermitteln. Die Zusammenarbeit der Pädagogen in vorschulischen Einrichtungen und in der Grundschule zielt auf
– gegenseitiges Verständnis für die jeweiligen Ziele und Methoden sowie
– die Bereitschaft, miteinander problemlösende Wege zu besprechen, einzuschlagen und wohnortspezifische Hilfen (z.B. Jugendamt, Erziehungsberatung oder sonstige Angebote der Jugendhilfe) zu nutzen.
2. Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule mit den Erziehungsberechtigten
Die Erziehungs- und Bildungsarbeit von Kindergarten und Schule schließt ein enges Zusammenwirken mit den Familien ein. Ein partnerschaftlicher Dialog der Pädagogen und Erziehungsberechtigten über Erziehungsziele und Erziehungsmethoden, über Verhaltensweisen der Kinder und mögliche Förderansätze dient der kontinuierlichen Entwicklung des Kindes. Erzieher und Lehrer sollen
– die Erziehungsberechtigten gemeinsam informieren und beraten, z.B. in Elternabenden, die nach Möglichkeit auch gemeinsam gestaltet werden können, in Fragen der bevorstehenden Einschulung,
– die Erziehungsberechtigten in Einzelgesprächen beraten,
– Veranstaltungen gemeinsam gestalten, z.B. „Tag der offenen Tür", „Schnuppertag" oder Kontaktnachmittag an der Schule sowie Schulfeste, wodurch den Erziehungsberechtigten der zukünftigen Schulanfänger ein anschauliches Bild vom Erziehungs- und Bildungskonzept der Grundschule vermittelt wird,
– Informationsveranstaltungen und persönliche Kontakte anbieten, um das Vertrauen der Erziehungsberechtigten in Kindergarten und Schule zu stärken.
Im Kindergarten bewährte Kooperationsformen mit den Erziehungsberechtigten erweisen sich gerade am Schulanfang als hilfreich und sollten nach Möglichkeit fortgeführt werden.
3. Mögliche Maßnahmen der Zusammenarbeit
Vertreter der vorschulischen Einrichtungen und der Grundschule entscheiden gemeinsam über Formen ihrer Zusammenarbeit, wählen Kooperationsformen aus, die dem jeweiligen Erziehungs- und Bildungsauftrag und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, und stimmen sich über organisatorische Maßnahmen sowie über didaktisch-methodische Vorgehensweisen ab.
Da die Erzieher aufgrund einer langfristigen und ganzheitlichen Beobachtung den Entwicklungsstand eines Kindes kennen, sind sie bei Fragen der Schulfähigkeit bzw. eines individuellen Förderbedarfs im Sinne einer Entscheidungshilfe zu hören, sofern die Personensorgeberechtigten zustimmen.
Mögliche Maßnahmen:
3.1
Gemeinsame Konferenz
Vertreter der Schule (Schulleitung, Lehrer) und benachbarter vorschulischer Einrichtungen (Träger, Erzieher) treffen sich in regelmäßigen Abständen, um ihre Zusammenarbeit in grundlegenden Fragen abzustimmen.
3.2
Gegenseitige Besuche von Erziehern und Lehrern
Das Verständnis für die Arbeitsweise der „pädagogischen Partnerinstitution" wird durch gegenseitige Besuche und Hospitation von Erziehern und Lehrern gefördert.
3.3
Besuche der Kindergartenkinder in der Grundschule
Sehr bewährt haben sich Schulbesuche der zur Schulaufnahme anstehenden Kinder, um ihnen erste positive Eindrücke von Schule zu ermöglichen.
3.4
Gemeinsame Projektarbeit
Zum gegenseitigen besseren Kennenlernen können in Schule und Kindergarten interessante Themen gemeinsam bearbeitet und gestaltet werden.
4. Folgerungen für Erziehung und Unterricht in der Grundschule
4.1
Gestaltung des Erstunterrichts
Auf das Ziel, Kontinuität in der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder zu sichern, ist auch der Lehrplan für die Grundschule angelegt, der die Orientierung am Kind in den Mittelpunkt stellt. Lehrer, denen durch die Zusammenarbeit mit dem Kindergarten der Lebens- und Erfahrungsraum des Kindes im vorschulischen Alter vertraut ist, können die Vorgaben des Lehrplans gezielter umsetzen, indem sie z.B. im Erstunterricht an spielorientierte Lern- und Arbeitsformen des Kindergartens anknüpfen. Die besonderen Bedürfnisse der Schulanfänger werden unter anderem bei der Gestaltung des Klassenzimmers sowie durch Verwendung entsprechender Spiel- und Lernmaterialien sowie auch bereits erlernter Lieder, Gedichte und Spiele berücksichtigt.
4.2
Fortbildung
Den Trägern von Fortbildung in Kindergarten und Schule wird empfohlen, in der Fortbildung Fragen der Zusammenarbeit von Kindergarten und Schule aufzugreifen und zu diesen Veranstaltungen die Pädagogen aus beiden Institutionen einzuladen. Anerkannte Fortbildungsveranstaltungen für pädagogische Mitarbeiter in Kindertagesstätten im vorschulischen Bereich können nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt auch für Lehrer der Grundschule dienstlich anerkannt werden. Das Staatsministerium erkennt allgemein an, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen der Fortbildung dient und es sich insoweit um die staatliche Lehrerfortbildung ergänzende Fortbildungsveranstaltungen handelt. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge richtet sich nach Art. 46 Abs. 5 BayBeamtVG.
5. Schlussbestimmungen
5.1
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 1998 in Kraft.
5.2
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (KMBl I S. 627) außer Kraft.
I.A. J. Hoderlein
I.A. Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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