Zusammenarbeit der Behörden für Veterinärwesen und Verbraucherschutz mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bei der Kontrolle von Legehennenbetrieben und Eierpackstellen
1. Grundsätze
¹Das Inverkehrbringen von Eiern unterliegt sowohl den Anforderungen des Lebensmittel- und Veterinärrechts als auch des Marktordnungsrechts. ²Für die Einhaltung aller Anforderungen sind in erster Linie die Tierhalter und die Inhaber von Eierpackstellen verantwortlich. ³Die für Veterinärwesen und Verbraucherschutz zuständigen Behörden sowie die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) überwachen entsprechend ihren Zuständigkeiten die Einhaltung der Vorschriften, treffen die erforderlichen Anordnungen und entscheiden über die Sanktionierung von Verstößen. ⁴Wirksame Überwachung und wirksamer Vollzug setzen die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden voraus. ⁵Im Interesse einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit werden nachfolgend die Zuständigkeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit, insbesondere für den wechselseitigen Informationsaustausch festgelegt.
2. Zuständigkeiten
2.1
¹Die LfL ist zuständig
2.1.1
in Vollzug des Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG) für
2.1.1.1
die Registrierung von Legehennenbetrieben und Ställen,
2.1.1.2
die Erteilung von Kennnummern,
2.1.1.3
die Kontrolle von Legehennenbetrieben in Bezug auf die erfassten Daten zur Anzahl der Ställe, zu den Haltungssystemen und zu der maximalen Anzahl der zulässigen Legehennen (Stalllistenabgleich) und
2.1.1.4
die Kontrolle der erfassten Daten zum Betrieb und zum Inhaber;
2.1.2
in Vollzug des Marktordnungsrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 für
2.1.2.1
die Registrierung und Zulassung von Eierpackstellen und Eier vermarktenden Betrieben,
2.1.2.2
die Kontrolle auf Vorhandensein der notwendigen technischen Einrichtungen (sofern erforderlich einschließlich Überprüfung der Einhaltung von Eichfristen) und der Tauglichkeit der Geräte zur Sortierung und Kennzeichnung der Eier,
2.1.2.3
die Kontrolle der äußeren Eiqualität, die Kontrolle der Kennzeichnung von Eiern und Verpackungen,
2.1.2.4
die Kontrolle der Stalllisten der Erzeugerbetriebe (Einstallung, Ausstallung, Schlachtung, Verendungen, tägliche Eiererzeugung, Futterlieferungen und Vermarktungslisten),
2.1.2.5
die Kontrolle der Sammel- und Eierpackstellen sowie
2.1.2.6
die Freiflächenabnahmen für die konventionelle Freilandhaltung.
²Die LfL ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude zu betreten, Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, Verwaltungsakte zu erlassen, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf Straftaten einzuschalten.
2.2
¹Die Kreisverwaltungsbehörden und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) sind zuständig
2.2.1
in Vollzug des Lebensmittelrechts für die Kontrolle der Legehennenhaltungsbetriebe und für die Entnahme von Proben auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften (dabei wird unter anderem die Einhaltung der hygienischen Vorgaben für Räume, Ausrüstungen und der Lagerung der Eier überprüft, sowie die Rückverfolgbarkeit, die Schädlingsbekämpfung und die Arbeits- und Betriebsabläufe sowie die notwendige Dokumentation),
2.2.2
in Vollzug des Veterinärrechts insbesondere für
2.2.2.1
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelrechts, insbesondere zur Anwendung von Arzneimitteln einschließlich der Einhaltung von Wartezeiten bis zur Gewinnung von Lebensmitteln,
2.2.2.2
die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, insbesondere deren Abschnitt 3 „Anforderungen an das Halten von Legehennen“,
2.2.2.3
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Tierseuchenrechts, insbesondere durch Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 und der Geflügel-Salmonellen-Verordnung einschließlich der Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrollverpflichtungen und der Entgegennahme von Meldungen über positive Eigenkontrollen.
²Die Kreisverwaltungsbehörden und die KBLV sind insbesondere befugt, Legehennenhaltungen und Eierpackstellen zu betreten, Proben zu entnehmen und die betrieblichen Dokumente einzusehen, erforderliche Verwaltungsakte zu erlassen, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf Straftaten einzuschalten.
3. Gegenseitige Unterrichtung
¹Erlangt eine Behörde (Nr. 2.1 oder Nr. 2.2) durch Kontrolle oder Probenahme in eigener Zuständigkeit oder aufgrund der Mitteilung einer dritten Behörde (zum Beispiel Futtermittelüberwachung) Kenntnis von Tatsachen, die auch für die Kontroll- und Vollzugstätigkeit der jeweils anderen Behörde bedeutsam sein können, ist die andere Behörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. ²Eine Unterrichtung ist insbesondere erforderlich über
– den Nachweis von Zoonosen, vor allem Salmonellen im Stall oder in der Eierpackstelle bei betrieblichen Eigenkontrollen oder amtlicher Probenahme,
– Tierseuchen- oder lebensmittelrechtliche Vermarktungsrestriktionen für Eier,
– Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verstöße hiergegen,
– Abweichungen in der Qualität der Eier, die die Lebensmittelsicherheit oder den Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung berühren können,
– Auffinden von sortierten ungekennzeichneten Eiern in einer Packstelle,
– Hinweise auf fehlende oder nicht funktionierende technische Einrichtungen in Packstellen (unter anderem abgelaufene Eichung, fehlende Durchleuchtungseinrichtungen, defekte Waage, fehlender Stempel),
– Tatsachen, die auf Krankheiten oder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen der Legehennen hinweisen, zum Beispiel erhöhte Mortalitätsraten, Mängel in der Auslaufgestaltung wie zum Beispiel fehlende Unterstände, Hinweise auf Überbelegung,
– Hinweise auf offensichtliche Verstöße beim Einsatz von Tierarzneimitteln,
– offensichtliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, wie erhebliche Verunreinigung der Eiersortieranlage.
4. Zusammenarbeit im Einzelfall
4.1 Koordinierung
¹Sind mehrere für Lebensmittelüberwachung und amtliches Veterinärwesen zuständige Behörden betroffen, koordinieren sie ihre Tätigkeit im Einzelfall unter Einbeziehung der für sie zuständigen Fachaufsichtsbehörde. ²Diese bündelt die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Kreisverwaltungsbehörden, der KBLV und der LfL. ³Insbesondere bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten mit mehreren betroffenen Behörden sind anlassbezogen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Entscheidungen rasch und vollständig treffen zu können. ⁴Hierzu können die Einrichtung einer gemeinsamen Plattform für den Informationsaustausch, ein Jour fixe oder die Bildung einer Arbeitsgruppe gehören.
4.2 Gemeinsame Kontrollen
¹Werden gemeinsame Kontrollen durchgeführt, trägt jede Behörde dafür Sorge, dass die Kontrollgrundsätze (insbesondere der Grundsatz der unangekündigten Kontrolle) eingehalten werden. ²Über die Ergebnisse der Kontrolle unterrichten sich die Behörden gegenseitig. ³Die zu treffenden Absprachen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
5. Gemeinsame Besprechungen, gemeinsamer Leitfaden
¹Die jeweiligen Aufsichtsbehörden (StMUV, StMELF, Regierungen und Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – LGL) vereinbaren mindestens einmal jährlich gemeinsame Besprechungen zum Zwecke des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs, der Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen. ²Die Organisation dieser Besprechung wechselt im Jahresturnus zwischen StMUV und StMELF. ³Zu den Besprechungen können die jeweiligen Vollzugsbehörden hinzugezogen werden. ⁴Das LfL und das LGL halten den gemeinsamen Leitfaden zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen für Eier in Verbindung mit lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit aktuell.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2019 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Rüdiger Detsch
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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