Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen
DE - Landesrecht Bayern

Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen

1.  Sachlicher Hintergrund

Als Besonderheit des Neuen Dienstrechts verzichtet die Bayerische Besoldungsordnung A in der Ämterordnung der Lehrkräfte auf die gesetzliche Zuordnung von Funktionsbezeichnungen und folgt damit auch im Schulbereich weitgehend der Systematik der übrigen Bereiche.
Lediglich bei den Schulleitungsämtern im Bereich der Grund- und Hauptschulen werden in Art. 27 Abs. 6 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764) Rahmenvorgaben gemacht, an denen sich die weitere Zuordnung von Funktionen durch die Verwaltung zu orientieren hat. Für die Vergabe von sog. Zwischenämtern sind außerdem Bewertungsmaßstäbe in Fußnotenregelungen zu den Besoldungsgruppen enthalten.
Innerhalb dieses Einstufungsrahmens überlässt es der Gesetzgeber der Verwaltung, im Wege sachgerechter Bewertung die konkrete Zuordnung von Funktionen zu Ämtern vorzunehmen. Dies dient der transparenten, zeitlosen Ordnung der Ämterstruktur und ermöglicht es zugleich, auf sich ändernde Verhältnisse zu reagieren, ohne dass dafür jeweils Gesetzesänderungen notwendig wären.
Für die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern zum 1. Januar 2011 erfolgenden Ausschreibungen ist es erforderlich, den in der Besoldungsordnung A ausgebrachten Ämtern im Schulbereich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung auf der Rechtsgrundlage des Art. 102 Satz 3 BayBesG konkrete Funktionen zuzuordnen.

2.  Gesetzliche Maßgaben für die Funktionszuordnung ab dem 1. Januar 2011

Die Zuordnung von Funktionen im Schulbereich zu den in der Anlage 1 zum BayBesG ausgebrachten Ämtern erfolgt ab dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung des Art. 27 Abs. 6 und der Fußnoten zu den jeweiligen Besoldungsgruppen in der Anlage 1 zum BayBesG nach Maßgabe der Anlage dieser Bekanntmachung.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Dr. Müller
Ministerialdirigent

Anlage 

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