ZALGM
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ZALGM: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 454) BayRS 2038-3-4-1-3-K (§§ 1–30)

Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeines

(1) Bewerber und Bewerberinnen, welche die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Mittelschulen an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. ²Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers oder der Bewerberin zum Beamten oder zur Beamtin auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). ³Der Beamte oder die Beamtin führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Grundschulen“ bzw. „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Mittelschulen“. ⁴Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.

§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes

(1) ¹Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Grundschulen bzw. im Lehramt an Mittelschulen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). ²Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrkräfte an Grund- oder Mittelschulen vorbereitet werden. ³Dabei ist dem Ziel einer inklusiven Ausgestaltung der Grund- und Mittelschulen Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausbildung umfasst Inhalte und Kompetenzbereiche aus den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) ¹Bewerber und Bewerberinnen, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. ²Das Gleiche gilt für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt in einer nach §§ 35 oder 37 LPO I zugelassenen Fächerverbindung nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannt worden ist. ³Für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, die die in Bayern gültige Fächerpflichtbindung aber nicht nachweisen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. ⁴Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage; ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so wird der betreffende Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. ⁵Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber und Bewerberinnen müssen die für den Beruf des Lehrers bzw. der Lehrerin notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.

§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist von Bewerbern und Bewerberinnen, die unmittelbar nach einer in Bayern abgelegten Ersten Lehramtsprüfung in den Vorbereitungsdienst eintreten wollen, an die zuletzt besuchte Hochschule, von den übrigen Bewerbern und Bewerberinnen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) ¹Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. ²Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. ³Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bei der zuständigen Regierung erfolgen.

§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Über die Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin entscheidet die vom Staatsministerium für den Einzelfall bestimmte Regierung.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
wenn der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
wenn der Bewerber oder die Bewerberin wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
wenn für den Bewerber oder die Bewerberin auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner oder ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
solange sich der Bewerber oder die Bewerberin in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) ¹Über die Zulassung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. ²In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.

§ 6 Vereidigung

¹Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist am Tag seines oder ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG). ²Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird dem Lehramtsanwärter oder der Lehramtsanwärterin ausgehändigt.

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) ¹Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. ²Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 19) und der Hospitation (§ 20) teil und erteilen Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.
(4)

§ 8 Aufgaben der Regierungen

(1) Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Regierungsbezirk.
(2) Ihr obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:
Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen zu einem Seminar,
Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,
Koordination der Jahresarbeit der Leitung der Studienseminare,
Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leitung von Studienseminaren und Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
Auswahl und Bestellung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
Beratung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.

§ 9 Aufgaben des Schulamtes

Dem Schulamt obliegen im Rahmen der Ausbildung insbesondere folgende Aufgaben:
Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an eine Schule und zu einer Betreuungslehrkraft im Benehmen mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin ,
Bestellung der Betreuungslehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen,
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Betreuungslehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen.

§ 10 Aufbau der Studienseminare für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

(1) ¹Die Studienseminare werden von den Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums eingerichtet. ²Sie gliedern sich in Seminare, die von Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen geleitet werden.
(2) Die Leitung des Studienseminars hat jeweils ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin mit besonderen fachlichen und organisatorischen Aufgaben inne.

§ 11 Leitung des Studienseminars

(1) ¹Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. ²Sie leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:
Koordination der Arbeit der Seminare,
Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,
Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.
(3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.

§ 12 Stellvertretende Leitung des Studienseminars

¹Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. ²Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung. ³ § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 13 Seminarrektor oder Seminarrektorin

(1) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin folgende Aufgaben:
Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,
Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19) oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen vom Seminarrektor oder der Seminarrektorin eingesehen und beurteilt;
Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrkräfte und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten.
(3) Dienstsitz des Seminarrektors oder der Seminarrektorin ist die Schule, an der er oder sie unterrichtet.

§ 14 Betreuungslehrkraft

(1) ¹Die Betreuungslehrkräfte betreuen Lehramtswärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19). ²Sie sind in der Regel Klassenleiter oder Klassenleiterinnen.
(2) ¹Die Betreuungslehrlehrkräfte führen im Rahmen ihrer Aufgabe insbesondere einen an aktuellen Entwicklungen orientierten didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, besprechen ihn und geben den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen Einblick in die tägliche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie in die weiteren Tätigkeitsfelder einer Lehrkraft. ²Sie beteiligen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützen sie in Abstimmung mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin im Rahmen des Praktikums (§ 19) bei der Erreichung der Ausbildungsziele.

§ 15 Sprecher oder Sprecherin der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen

(1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher oder einer Seminarsprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(2) ¹Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. ²Sie erfolgen schriftlich und geheim. ³Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. ⁴Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. ⁵Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. ⁶Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin festgestellt.
(3) ¹Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen des betreffenden Seminars. ²Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die in einem Fach an einem anderen Seminar ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Seminarsprechers oder der Seminarsprecherin wahlberechtigt und wählbar.
(4) Die Sprecher der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin und der Leitung des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.

§ 16 Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung

(1) ¹Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik und der Psychologie, die Didaktik der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Fragen der staatsbürgerlichen Bildung. ²Eine Grundlage für diese Ausbildung sind die in der LPO I festgelegten Inhalte und Kompetenzen bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken. ³Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart. ⁴Die fachdidaktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts, insbesondere in den Studienfächern bzw. Fächerverbünden für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Mittelschulen.
(2) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:
Kompetenzbereich Erziehen
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler und Schülerinnen
Werteerziehung
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
Förderung des selbstbestimmten Lernens
Geschlechtergerechte Erziehung
Interkulturelle Erziehung
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung
Aufbau von Medienkompetenz
Führung der Schüler und Schülerinnen
Lehrerpersönlichkeit
Soziales Handeln, Gruppenprozesse
Selbstverantwortetes Handeln
Gesprächsstrategien
Regeln und Rituale
Präventives Handeln
Analyse von Erziehungssituationen
Risiken des Kindes- und Jugendalters
Erziehung zu Toleranz
Sucht- und Gewaltprävention
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen
Reagieren in Konfliktsituationen
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen
Verhalten in Konfliktsituationen
Strategien zur Konfliktprävention und -lösung
Kompetenzbereich Unterrichten
Planung von Unterricht
Pädagogische und psychologische Erkenntnisse
Fachwissenschaftliche und -didaktische Erkenntnisse
Amtliche Vorgaben
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, Methoden und Medien
Gestaltung von Lernumgebungen
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage
Individuelle Förderung
Praxisbezug im Bereich der Mittelschule
Anwendung, Transfer und Vernetzung
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen
Lern- und Leistungsbereitschaft
Entwicklung von Methodenkompetenz
Lern- und Arbeitsstrategien
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion
Konstruktives Rückmelden
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen
Einblick in verschiedene Organisationsformen
Ganztagsangebote
Weitere Organisationsformen in Grund- und Mittelschule
Kompetenzbereich Beraten
Diagnose individueller Lernvoraussetzungen
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse
Fachspezifische Lernstandsdiagnosen
Schülerbeobachtungen
Begleitung und Förderung individueller Leistungsentwicklungen
Schüler und Schülerinnen mit Lern-, Leistungsschwierigkeiten und -störungen
Schüler und Schülerinnen mit besonderen Begabungen
Zielvereinbarungen
Förderpläne
Beratungsfunktion und Beurteilungsfunktion
Beratung von Schülern und Schülerinnen sowie Erziehungsberechtigten
Beratungsformen und Beratungsgespräche
Schullaufbahnberatung und Berufswahlberatung
Kompetenzbereich Beurteilen
Erhebung, Bewertung und Beurteilung fachlicher und überfachlicher Leistungen von Schülern und Schülerinnen
Lernausgangslage und individueller Lernfortschritt
Methoden der Leistungsbeobachtung
Formen der Leistungserhebung, -bewertung und -beurteilung
Transparenz von Leistungserhebungen, -bewertungen und -beurteilungen
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis
Interpretation der Leistungsergebnisse und Aufzeigen individueller Lernwege
Leistungsergebnisse als Lernerfolgskontrolle und Grundlage für die Weiterarbeit im Unterricht
Kompetenzbereich Innovieren
Weiterbildung
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit
Mitgestaltung der Schulkultur
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess
Kompetenzbereich Kooperieren
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern
Vereinbarung von Zielen und Maßnahmen zur Sicherung grundlegender Bildung
Sicherung schul- und berufsbezogener Kompetenzen
Gemeinsame Maßnahmen der Inklusion
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen
Gemeinsames Erziehungs- und Unterrichtskonzept
Lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen
Gestaltung von Übergängen
Berufsorientierung
Kompetenzbereich Organisieren
Optimierung des Selbstmanagements
Qualität und Effizienz
Bewältigung von Belastungssituationen
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfeldes
Rechtliche Vorgaben
Amtliches Schriftwesen
Inklusive Pädagogik
Inklusion als Aufgabe aller Schulen
Organisation inklusiver Schulen
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
Interdisziplinäre Teamkooperation
Inklusives Schulkonzept
Externe Unterstützungssysteme
Schulrecht und Schulkunde
Rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
Rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
Rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
Rechte und Pflichten der Schüler
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Schulaufsicht und Schulverwaltung
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt
Die politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern und ihre Begründung
Kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart
Der politische Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
Ökonomische, ökologische, soziologische Grundprobleme der Gesellschaft
Besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(3) ¹Alle Kompetenzbereiche und Inhalte sind in enger Anlehnung an die Schulpraxis zu behandeln. ²Da inklusiver Unterricht die Aufgabe aller Schulen ist, sind bei den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern entsprechende Kompetenzen aufzubauen. ³Wünschen der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen wird auf der Ebene des Seminars nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) ¹Für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die das Studium für das Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen durch ein Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder durch ein Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert haben, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung auch auf die Praxis der Beratung in der Schule, insbesondere auf Schullaufbahnberatung, auf Untersuchung und Beratung von Schülern und Schülerinnen auf der Grundlage von Tests bzw. bei Psychologie von psychologischen Diagnoseverfahren, auf Unterstützung von Schule und Lehrkräfte durch die Schulberatung und auf Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten. ²Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen oder der Schulpsychologin sind zu berücksichtigen.
(5) Für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die die Erste Lehramtsprüfung in einer Fächerverbindung mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder mit der Didaktik eines dieser Fächer abgelegt haben, finden in angemessenem Umfang Seminarveranstaltungen zur Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre statt.
(6) Die Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung gelten auch für zulässige Erweiterungen (§ 35 Abs. 2 , § 37 Abs. 2 LPO I).

§ 17 Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Seminarveranstaltungen (§ 18), den Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), das Praktikum (§ 19), Hospitation mit Studienzeiten (§ 20), ausbildungsbezogene Lehrgänge (§ 22) und andere ausbildungsbezogene Aufgaben des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin.
(2) Der im Rahmen des Praktikums (§ 19) erteilte Unterricht und der Eigenverantwortliche Unterricht (§ 21) dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.

§ 18 Seminarveranstaltungen

(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind grundsätzlich wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) ¹Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammengelegt werden. ²Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin kann für sein oder ihr Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) ¹Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. ²Seminarrektoren und Seminarrektorinnen und Betreuungslehrkräfte zeigen im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden. ³Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen erproben und reflektieren an Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

§ 19 Praktikum

(1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen im Praktikum nach Möglichkeit die Schularbeit in allen Jahrgangsstufen der Grundschule bzw. der Mittelschule kennenlernen.
(2) ¹Das Praktikum umfasst die Teilnahme am Unterricht der Betreuungslehrkraft und die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit der Betreuungslehrkraft – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen. ²Es umfasst zudem die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin an allen mit der Klassenführung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen.
(3) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule die Schulleitung, in der Klasse die Betreuungslehrkraft, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Staatlichen Schulamts, der Leitung des Studienseminars und des Seminarrektors oder der Seminarrektorin.
(4) Der Umfang der vom Lehramtsanwärter oder von der Lehramtsanwärterin im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf des ersten Ausbildungsabschnitts steigern.
(5) Dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin sind anlässlich seiner oder ihrer Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.

§ 20 Hospitation mit Studienzeiten

In Hospitationen mit Studienzeiten sollen sich die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen selbstständig mit den Kompetenzbereichen und den Inhalten der Ausbildung auseinandersetzen.

§ 21 Eigenverantwortlicher Unterricht

(1) ¹Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin nach Weisung der Regierung Eigenverantwortlichen Unterricht in ausgewogener Kombination seiner oder ihrer Studienfächer und im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit in weiteren Unterrichtsfächern. ²Kurzzeitige Unterrichtsaushilfen sollen im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit vermieden werden. ³Ein Einsatz in der schulpsychologischen Beratung ist auf die Stundenzahl des Eigenverantwortlichen Unterrichts gegebenenfalls entsprechend anzurechnen.
(2) ¹Bei der Zuweisung an eine Schule sind dienstliche Erfordernisse vorrangig. ²Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin soll nach Möglichkeit nicht in vielen oder besonders schwierigen Klassen eingesetzt werden. ³Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin die volle Verantwortung für den Unterricht.

§ 22 Ausbildungsbezogene Lehrgänge

¹Die Ausbildung (§ 2 Abs. 2) kann durch Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. ²Im einzelnen kommen dabei u. a. Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, Medieneinsatz, Verkehrserziehung, Erste Hilfe, Sprecherziehung, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz in Betracht.

§ 23 Ergänzende Ausbildung

¹Im Rahmen der Ausbildung sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in den gewählten Unterrichtsfächern gewinnen. ²Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen. ³Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen auch Einblick in andere Schularten gewinnen.

§ 24 Besondere Verpflichtungen des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin

(1) Die Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Ausbildungstagen dienen.
(2) ¹Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum (§ 19) die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. ²Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.

§ 25 Seminarbogen

(1) ¹Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin führt über jeden Lehramtsanwärter und jede Lehramtsanwärterin einen Seminarbogen. ²Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers oder der Seminarteilnehmerin und seine oder ihre Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. ³Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes beim Seminarrektor oder bei der Seminarrektorin und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung bei der Regierung für drei Jahre aufbewahrt. ⁴Scheidet ein Lehramtsanwärter oder eine Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) ¹Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin werden im Seminarbogen festgehalten. ²Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der besonderen Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarrektor oder die Seminarrektorin im Seminarbogen, ob der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum (§ 19), im Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 24 aufweisen kann.
(4) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin kann Einsicht in den Seminarbogen nehmen.

§ 26 Erholungsurlaub

Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.

§ 27 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

(1) ¹Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Mittelschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannten Prüfung für ein Lehramt können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. ²Früher im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.
(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November der Leitung des Studienseminars vorzulegen, die sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.

§ 28 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

(1) ¹Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 26 fällt, oder Krankheiten eines Lehramtsanwärters oder einer Lehramtsanwärterin insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. ²Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) ¹Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin berichtet über die Leitung des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. ²Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist dazu zu hören. ³Die Regierung trifft die Entscheidung.

§ 29 Seminarbericht

¹Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt die Leitung des Studienseminars der Regierung einen in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen erstellten schriftlichen Bericht vor. ²Die Berichte sollen den Arbeitsplan und dessen Erfüllung durch alle Beteiligten erkennen lassen und können Verbesserungsvorschläge und Anregungen enthalten.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
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