ZAPO Tele: Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) Vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, ber. 2003 S. 276) BayRS 2236-10-2-K (§§ 1–20)
Auf Grund von Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), und Art. 21 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Wesen und Aufgaben des Telekollegs
(1) Das Telekolleg ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die mit Hilfe multimedialer Angebote, anhand von schriftlichem Begleitmaterial und in Verbindung mit der Beratung an den Kollegtagen in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen zur Fachhochschulreife führt.
(2) Ein Lehrgang gliedert sich in vier Trimester.
(3) ¹Die Kollegtage und die Prüfungen im Rahmen des Telekollegs führt der Freistaat Bayern durch. ² § 12 Abs. 6 Satz 1 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) findet entsprechende Anwendung.
§ 2 Aufnahme in den Kollegtag
(1) ¹Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird zugelassen, wer
einen mittleren Schulabschluss erlangt hat und
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FOBOSO besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder spätestens am Ende des Lehrgangs besitzt bzw. nachweist.
² § 6 Abs. 3 FOBOSO gilt entsprechend. ³Die für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen erforderliche Berufserfahrung kann auch durch die selbständige Führung eines Familienhaushalts erworben werden.
(2) Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird ferner zugelassen, wer
eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung oder eine Fachakademie erfolgreich abgeschlossen oder
eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 erfüllt und nach einem verpflichtenden Vorkurs und dem 1. Trimester die Eignung für die weitere Teilnahme am Telekolleg durch eine erfolgreiche erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nachweist.
(3) Die Zulassung erhält nicht, wer
eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife bereits besitzt; abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,
sich bereits zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung erfolglos einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
sich an anderer Stelle zu einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife angemeldet hat oder
eine Schule besucht, an der die Fachhochschulreife erworben werden kann.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
die vom Staatsministerium festgesetzte Anmeldefrist versäumt wurde oder
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß eingereicht wurden.
(5) ¹Die Anmeldung zum Kollegtag ist an die Geschäftsstelle Telekolleg beim Bayerischen Rundfunk zu richten. ²Die Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 und die vollständigen Angaben zum bisherigen Bildungsweg sind nach Zuteilung zu einer Kolleggruppe unverzüglich dem Kolleggruppenleiter vorzulegen.
(6) Über die Zulassung entscheidet der Kolleggruppenleiter.
§ 3 Übertritt und Ausscheiden
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann ein Teilnehmer auf Antrag einer anderen Kolleggruppe zugewiesen werden.
(2) Aus dem Kollegtag scheidet aus, wer
die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
seinen Austritt erklärt,
dreimal während eines Lehrgangs den Kollegtag versäumt hat, ohne dass dem Kolleggruppenleiter spätestens drei Tage nach dem Kollegtag eine ausreichende schriftliche Entschuldigung vorliegt, oder
wegen grober Verstöße gegen die den Kollegtagteilnehmern obliegenden Verpflichtungen aus dem Kollegtag entlassen wird oder
nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist.
§ 4 Pflichtfächer
(1) ¹Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen
Deutsch,
Englisch,
Mathematik,
Physik,
Geschichte und
Politik und Gesellschaft.
²Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.
(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind
in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.
(3) ¹Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränkt der Kolleggruppenleiter auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Kollegtag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. ²Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.
§ 5 Lehrerkonferenz
(1) An jedem Kollegtagort besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) ¹Mitglieder sind alle am Kollegtag beteiligten Lehrkräfte. ²Vorsitzendes Mitglied ist der Kolleggruppenleiter. ³Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ⁴Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. ⁵Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. ⁶ § 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gilt entsprechend.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über
die Lehrgangsnoten und
die Entlassung eines Teilnehmers.
Zweiter Teil Prüfungen
§ 6 Arten der Prüfungen
(1) Die Teilnehmer des Telekollegs weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Abschlussprüfung nach.
(2) Die Abschlussprüfung findet nach Ende des jeweiligen Abschlussprüfungsfachs gemäß § 13 statt.
§ 7 Bewertung und Nachholung von Prüfungsleistungen
(1) ¹Bei der Bewertung der Leistungen einschließlich der Notengebung in Zeugnissen und bei Prüfungen sind die folgenden Notenstufen mit der angegebenen Wortbedeutung zu verwenden:
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Allgemeinen aber den Anforderungen noch entspricht.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
²Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) ¹Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ²Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) ¹Leistungen, bei denen sich ein Teilnehmer des Unterschleifs oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel schuldig macht, sind mit der Note 6 zu bewerten. ²In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsteilnehmer durch den Kolleggruppenleiter bzw. durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. ³In diesem Fall ist die gesamte Prüfung oder der jeweilige Prüfungsabschnitt mit der Note 6 zu bewerten. ⁴Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen oder Prüfungsteile, denen der Teilnehmer ohne hinreichende Entschuldigung fernbleibt. ⁵Der Nachweis einer Erkrankung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis zu führen. ⁶Zuständig für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Entschuldigung vorliegt, ist der Kolleggruppenleiter, bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss.
(5) In die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten ist auf Wunsch Einblick zu geben.
(6) ¹Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. ²Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. ³Ein Rechtsanspruch auf Sondertermine besteht nicht.
§ 8 Feststellungsprüfungen
(1) Feststellungsprüfungen finden statt
für alle Ausbildungsrichtungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik (je zwei), Geschichte, Politik und Gesellschaft und Physik (je eine),
für die Ausbildungsrichtung Technik in den Fächern Chemie und Technologie/Informatik (je eine),
für die Ausbildungsrichtung Wirtschaft in den Fächern Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik (je eine) sowie
für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen in den Fächern Biologie und Psychologie (je eine).
(2) Gegenstand der Feststellungsprüfungen sind die einschlägigen Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(3) Zur Teilnahme an den Feststellungsprüfungen ist berechtigt, wer
nach Feststellung der unterrichtenden Lehrkraft die häuslichen Übungsarbeiten vorgelegt hat und
nach Feststellung des Kolleggruppenleiters an den Kollegtagen regelmäßig teilgenommen hat oder durch eine Ausnahmegenehmigung von den Kollegtagen befreit worden ist.
(4) ¹Die Feststellungsprüfungen werden nach Maßgabe der vom Staatsministerium hierzu erlassenen Regelungen vom Kolleggruppenleiter und den an den Kollegtagen beteiligten Lehrkräften durchgeführt. ²Die Termine und die Arbeitszeiten der Feststellungsprüfungen werden vom Staatsministerium festgelegt und spätestens zu Beginn des Lehrgangs bekannt gegeben.
(5) Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeit obliegen der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft.
(6) ¹Auf Antrag findet ergänzend zur schriftlichen Feststellungsprüfung eine mündliche Prüfung statt, sofern die Note nicht wegen Unterschleifs oder Fernbleibens von der Prüfung gegeben wurde. ²Diese mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. ³Sie wird von der zuständigen Lehrkraft im Beisein des Kolleggruppenleiters oder einer vom Kolleggruppenleiter beauftragten Lehrkraft durchgeführt. ⁴Für die Bildung der Note der Feststellungsprüfung werden die schriftlichen und die mündlichen Leistungen im Verhältnis zwei zu eins gewichtet; § 7 Abs. 3 findet Anwendung. ⁵Der Verlauf und das Ergebnis aller mündlichen Prüfungen sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluss über die Prüfungsgebiete und die erbrachte Leistung gibt.
(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.
§ 9 Häusliche Übungsarbeiten
(1) ¹Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. ²Sie sind von den Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft zu übergeben.
(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und den Teilnehmern zurückgegeben.
§ 10 Ermittlung der Lehrgangsnoten
(1) ¹Vor Beginn der Abschlussprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen bis dahin unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. ²Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 6.
(2) ¹Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 7 Abs. 3. ²Die Lehrgangsnote selbst wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmern vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) ¹Der Bildungsgang des Telekollegs endet mit einer Abschlussprüfung. ²In ihr wird festgestellt, ob die Teilnehmer die Fachhochschulreife erreicht haben.
(2) ¹Der Zeitpunkt für die Prüfung wird vom Staatsministerium festgesetzt. ²Die Abschlussprüfung findet an einzelnen öffentlichen Fachoberschulen oder Berufsoberschulen statt, die vom Staatsministerium benannt werden.
(3) ¹Die Prüfungen sind spätestens nach zwei aufeinander folgenden Lehrgängen abzuschließen. ² § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dem Stellvertreter und den in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtenden Lehrkräften. ²Das vorsitzende Mitglied und der Stellvertreter werden für jede Prüfung vom Staatsministerium bestellt.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied kann für die mündliche Prüfung Unterausschüsse bilden. ²Diese bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm benannten Mitglied des Prüfungsausschusses und zwei Lehrkräften, wovon eine der Fachoberschule oder Berufsoberschule und eine dem Kollegtag angehören soll.
(3) ¹Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder eines von diesem beauftragten Mitglieds den Ausschlag. ³Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wurde.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13 Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) In allen Ausbildungsrichtungen werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
(2) Schriftlich geprüft werden ferner
in der Ausbildungsrichtung Technik das Fach Physik,
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft das Fach Wirtschaftslehre und
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen das Fach Psychologie.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(4) Die Aufgaben stellt das Staatsministerium.
§ 14 Mündliche Prüfung
(1) ¹Eine freiwillige mündliche Prüfung findet statt, wenn sich die Lehrgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um eine Stufe oder drei Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. ²Wenn der Leistungsstand in einem Fach der schriftlichen Prüfung nach Auffassung des Prüfungsausschusses ungeklärt ist, muss eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) ¹Soweit eine Berechtigung oder Verpflichtung zur mündlichen Prüfung besteht, ist der Teilnehmer in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. ²Die Meldung zur freiwilligen mündlichen Prüfung muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.
(3) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Sie soll in der Regel 20 Minuten dauern. ³ § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 8 Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) ¹Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch zwei Lehrkräfte des betreffenden Fachs, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. ²Die erste Bewertung hat in der Regel eine Lehrkraft vorzunehmen, die an den Kollegtagen in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet hat. ³Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so sollen die Prüfer eine Einigung versuchen. ⁴Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹In den Fächern der schriftlichen Prüfung ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote und der Note der schriftlichen Prüfung, die in der Regel gleiches Gewicht haben. ²Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt in der Regel die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. ³Hat außerdem eine mündliche Prüfung stattgefunden, ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, denen in der Regel gleiches Gewicht zukommt.
(2) In den übrigen Fächern ist die Lehrgangsnote die Zeugnisnote.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Zeugnisnoten über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfung ist noch bestanden, wenn höchstens in einem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 oder in zwei Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 vorliegt und Notenausgleich gewährt wird.
(5) ¹Notenausgleich erhält wer
die Zeugnisnote 1 in einem Pflichtfach oder
die Zeugnisnote 2 in zwei Pflichtfächern oder
die Zeugnisnote 3 in drei Fächern
der schriftlichen Prüfung erzielt hat. ²Dabei kann die Zeugnisnote 6 in einem oder die Zeugnisnote 5 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nur durch andere Fächer der schriftlichen Prüfung ausgeglichen werden; bezieht sich von zwei Zeugnisnoten 5 nur eine Note auf ein Fach der schriftlichen Prüfung, muss wenigstens eine der zum Ausgleich herangezogenen Noten auf ein Fach der schriftlichen Prüfung entfallen.
(6) Bei Zeugnisnote 6 im Fach Deutsch ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(7) Ist die Teilnahme am Telekolleg auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beschränkt worden (§ 4 Abs. 3), so ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Zeugnisnote 4 erzielt wurde.
§ 17 Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) ¹Wer sich der Abschlussprüfung mit Erfolg unterzogen hat, erhält ein Zeugnis, das die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). ²Wer sich bei der Aufnahme in den Kollegtag noch in der Berufsausbildung befand, erhält eine Bescheinigung; das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erst gegen Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung ausgestellt.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose bzw. über die unterbliebene Teilnahme an der Abschlussprüfung enthält.
(3) ¹Wer die Abschlussprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. ²Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
(4) Das Zeugnis und die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
§ 18 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.
(2) Die schriftliche Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.
(3) ¹Wiederholungsprüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin, der vom Staatsministerium rechtzeitig bekannt gegeben wird, abgelegt werden. ²Die Verschiebung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; sie muss vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden.
Dritter Teil Schlussvorschriften
§ 19 Anwendbarkeit der Bayerischen Schulordnung
Teil 4 und § 45 BaySchO sind entsprechend anwendbar.
§ 20 Inkrafttreten , Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
München, den 19. November 2002
Monika H o h l m e i e r, Staatsministerin
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