LEZAPBek/DA: Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt zu § 2 der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (FachV-LE/QE2+3) vom 2. Dezember 2012 (GVBl S. 716, BayRS 2038-3-7-3-L) folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zulassung
1.1 Allgemeines
1.1.1
Diese Vorschrift regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung.
1.1.2
Soweit diese Vorschrift keine Regelungen enthält, gelten die sonstigen Vorschriften für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
1.1.3
Bewerber und Bewerberinnen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Nachwuchskräfte, welche die Ausbildung zu Technikern und Technikerinnen für Ländliche Entwicklung und die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis anstreben.
1.2 Dienstbezeichnung
Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger“ oder „Dienstanfängerin“ mit dem Zusatz „im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
1.3 Ausbildungsverhältnis
Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt (Art. 30 bis 33 LlbG).
1.4 Zulassungsvoraussetzungen
¹Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf. ²Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen können zugelassen werden, wenn sie
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
1.5 Zulassungsantrag
1.5.1
Im Interesse des Wettbewerbsprinzips sollen die Ämter für Ländliche Entwicklung die zu besetzenden Stellen öffentlich ausschreiben bzw. über die Berufsberatungsstellen der Bundesagentur für Arbeit oder anderweitig bekannt geben.
1.5.2
¹Bewerber und Bewerberinnen reichen ihren Antrag auf Zulassung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin bei dem Amt für Ländliche Entwicklung ein, bei dem sie nach Abschluss der Dienstanfängerzeit eine Verwendung im Beamtenverhältnis anstreben. ²Den Termin für die Vorlage der Anträge bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung.
1.5.3
¹Dem Antrag sind beizufügen:
lückenloser Lebenslauf,
amtlicher Geburtsnachweis,
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist und nicht älter als drei Monate sein darf,
amtsärztliches Zeugnis über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie Außendiensttauglichkeit für Vermessungstätigkeit,
Schulabschlusszeugnis oder gegebenenfalls andere zumindest gleichwertige Schulzeugnisse,
ausgefüllter Fragebogen und unterschriebene Erklärung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst in der jeweils neuesten Fassung,
ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation in der jeweils neuesten Fassung,
Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, sofern die Bewerber und Bewerberinnen noch nicht volljährig sind,
gegebenenfalls Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunde oder Geburtsnachweise von Kindern, Wehrdienst-, Bundesfreiwilligendienst- oder Ersatzdienstbescheinigung und
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten, Nachweis des Sprachniveaus (sofern Deutsch nicht Muttersprache).
²Die unter Buchstabe d), e), g), h) und i) aufgeführten Zeugnisse, Fragebögen und Erklärungen sind in Urschrift vorzulegen, die unter Buchstabe b), f) und j) aufgeführten Bewerbungsunterlagen in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung.
³Die übrigen Bewerbungsunterlagen können in Kopie vorgelegt werden.
⁴Liegt das Schulabschlusszeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vor, so ist für die Vorauswahl das letzte Zwischenzeugnis einzureichen. ⁵Falls Kosten für die amtsärztliche Untersuchung nach Buchst. e anfallen, trägt diese das Amt für Ländliche Entwicklung. ⁶Das Amt für Ländliche Entwicklung kann bestimmen, dass einzelne Bewerbungsunterlagen erst nach der Einstellungsprüfung (siehe Nr. 1.6) vorgelegt werden müssen.
1.6 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
¹Die Bewerber und Bewerberinnen sollen an einer Einstellungsprüfung teilnehmen. ²In der Einstellungsprüfung wird vor allem festgestellt, ob die Bewerber und Bewerberinnen die für die angestrebte Fachlaufbahn erforderlichen technischen Fähigkeiten besitzen und über eine angemessene Allgemeinbildung verfügen.
1.7 Einberufung
1.7.1
¹Das Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Einberufung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin begründet. ²Zuständig für die Einberufung ist das Amt für Ländliche Entwicklung. ³Termin für den Ausbildungsbeginn ist in der Regel der 1. September.
1.7.2
Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, denen zur Teilnahme an der Prüfung (Nr. 3.3.1) nach Nr. 2.1.1 Vorzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet werden, wird ein Dienstanfängerverhältnis nicht mehr begründet.
1.8 Dienstantritt
1.8.1
¹Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. ²Die Einberufung ist zurückzunehmen, wenn Bewerber und Bewerberinnen ohne ausreichende Begründung den Dienst nicht innerhalb von drei Tagen nach dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt antreten.
1.8.2
¹Anstelle des Diensteides haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen zu geloben, ihre Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. ²Über das Gelöbnis ist eine Niederschrift zu fertigen und zum Personalakt zu nehmen.
1.8.3
Der Dienstantritt ist unter Vorlage eines geprüften Personalbogens für Beamte dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) mitzuteilen.
1.9 Sonstiges
1.9.1
Für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind beim Amt für Ländliche Entwicklung Personalakten nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu führen.
1.9.2
¹Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 in der jeweils geltenden Fassung berufsschulpflichtig bzw. berufsschulberechtigt. ²Die Zeugnisse der Berufsschule sind der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung zur Kenntnisnahme vorzulegen. ³Eine Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Berufsschule ist zum Personalakt zu nehmen. ⁴Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2. Ausbildung
2.1 Dauer des Ausbildungsverhältnisses
2.1.1
¹Das Ausbildungsverhältnis (Dienstanfängerzeit) dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. ²Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. ³Über die Anrechnung dieser Zeiten entscheidet das Staatsministerium.
2.1.2
¹Das Ausbildungsverhältnis kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung um die Zeit bis zur nächsten Prüfung verlängert werden. ²Das Ausbildungsverhältnis kann auch verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht ist. ³Dies gilt insbesondere, wenn Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen mehrere Monate ihrer Ausbildungszeit versäumt haben. ⁴Jede Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen sowie gegebenenfalls ihren gesetzlichen Vertretern schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.
2.1.3
Wurden von der Ausbildungszeit mehr als sechs Monate versäumt, so ist zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis aufrechterhalten werden soll.
2.2 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
¹Das Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung. ²Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt haben, sollen bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
2.3 Entlassung
¹Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer dienstlichen Begründung entlassen werden oder ihre Entlassung beantragen. ²Die Entlassung spricht das Amt für Ländliche Entwicklung aus; sie ist dem Staatsministerium mitzuteilen. ³Auf Antrag wird ein Dienstzeugnis ausgestellt.
2.4 Ausbildungsämter
2.4.1
¹Ausbildungsämter sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. ²Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der mit der Leitung des jeweiligen Amtes für Ländliche Entwicklung betrauten Person.
2.4.2
¹Die Leitung der Ausbildungsämter ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. ²Die Ausbildung ist geeigneten Beamten oder Beamtinnen zu übertragen. ³Die für die Ausbildung zuständigen Personen sollen die Entwicklung der Persönlichkeit, die Auffassungsgabe und die praktischen Fähigkeiten der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen nachhaltig fördern.
2.5 Ausbildungsziel
Ausbildungsziel ist, die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen theoretisch und praktisch so auszubilden, dass sie in der Lage sind, die Arbeiten eines Technikers oder einer Technikerin für Ländliche Entwicklung sachgemäß und selbstständig auszuführen.
2.6 Grundsätze für die Ausbildung
2.6.1
¹Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und allgemeine Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist. ²Die Ausbildung erfolgt im dualen System; sie gliedert sich in Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. ³Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen aufeinander abgestimmt durch Ausbildende der Ämter für Ländliche Entwicklung und durch Lehrkräfte der Berufsschulen. ⁴Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen durch Betreuer und Betreuerinnen ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. ⁵Die Arbeiten sind von den Ausbildenden bzw. den Betreuern und Betreuerinnen zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.
2.6.2
¹Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sind in erster Linie Lernende; sie dürfen daher für Aufgaben des laufenden Dienstes nur in einem der Ausbildung förderlichen Umfang eingesetzt werden. ²Insbesondere sollen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen zu sorgfältigem und gewissenhaftem Arbeiten angehalten werden.
2.7 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne
¹Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan. ²Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsfächer sind entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan detaillierte Ausbildungspläne zu erstellen; diese sind mit den Lehrplänen der Berufsschule abzustimmen.
2.8 Ausbildungs- und Leistungsnachweise
2.8.1
Dem Nachweis über die Ausbildung sowie der Beurteilung der Leistungen der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen dienen
die Zeugnisse der Berufsschule,
die Leistungsnachweise,
die Beurteilungen des Leistungsstandes durch die Ausbildungsleitung,
die von den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen geführten Beschäftigungsnachweise.
2.8.2
Im Rahmen der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen geeignete Leistungsnachweise zu erbringen.
2.8.3
¹Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen erstellen jeweils zum Ende eines Ausbildungshalbjahres schriftlich eine Beurteilung, in der Kenntnisse, Leistungen sowie Verhalten der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen gewürdigt werden. ²Gegen Ende der Ausbildung hat die Ausbildungsleitung die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen abschließend zu beurteilen. ³Die Beurteilungen sind der Leitung des Ausbildungsamtes vorzulegen und den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen in einem Beurteilungsgespräch durch den Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin Zentrale Dienste und den Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin bekannt zu geben; gegebenenfalls sind die gesetzlichen Vertreter zu informieren. ⁴Die Beurteilungen sind in die Personalakten aufzunehmen.
2.8.4
¹Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen haben während ihrer Ausbildungszeit Beschäftigungsnachweise zu führen, in die sie in knapper, übersichtlicher Form die Art ihrer Beschäftigung, den Gegenstand des Unterrichts und die gefertigten Übungsarbeiten eintragen. ²Die Beschäftigungsnachweise sind monatlich der Ausbildungsleitung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
2.8.5
Am Ende der Ausbildungszeit haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen an der Prüfung teilzunehmen.
3. Prüfung
3.1 Bezeichnung und Durchführung der Prüfung
3.1.1
¹Die Prüfung führt die Bezeichnung „Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“. ²Sie wird im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss durchgeführt.
3.1.2
Die Prüfung findet in der Regel in den Monaten Januar und Februar am Ende der Ausbildungszeit statt.
3.1.3
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
3.2 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
3.2.1
Das Staatsministerium bestellt auf drei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.
3.2.2
¹Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. ²Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. ³Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. ⁴Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
3.2.3
¹Für die praktische und die mündliche Prüfung sind vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen zu bilden, die sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammensetzen. ²Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein; ein weiteres Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ³Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Vertreter zu bestellen. ⁴Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
3.2.4
¹Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
3.3 Zulassung zur Prüfung
¹Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen nach Nr. 2.1.1 Vorzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden, zugelassen werden; dabei muss deren Beschäftigungszeit mindestens das Zweifache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit betragen. ²Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Satz 1 haben die Zulassung zur Prüfung über das jeweilige Amt für Ländliche Entwicklung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. ³Der Anmeldung ist ein vom Amt für Ländliche Entwicklung erstellter Bericht über die Vorbildung, Dienstleistung und Befähigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beizugeben.
3.4 Prüfungsaufgaben für die Prüfung
3.4.1
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Beamte und Beamtinnen der Ämter für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu entwerfen.
3.4.2
Die mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben und mit der Vorbereitung der Prüfung betrauten Personen sind für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsunterlagen verantwortlich.
3.5 Schriftliche Prüfung
3.5.1
Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
Ländliche Entwicklung,
Vermessungskunde mit geodätischen Berechnungen.
3.5.2
¹Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt sechs Stunden Prüfungszeit. ²Die Bearbeitungszeit beträgt bei den Prüfungsfächern 1 und 2 jeweils drei Stunden. ³Die Prüfungszeit soll an einem Tag drei Stunden nicht überschreiten.
3.6 Praktische und mündliche Prüfung
3.6.1
¹Die praktische und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und können am selben Tag durchgeführt werden. ²Für die Zulassung zur praktischen Prüfung haben die Prüflinge eine Hausarbeit zu fertigen. ³Die Hausarbeit kann vor der schriftlichen Prüfung erstellt werden und hat die Bearbeitung eines praktischen Falles des Ausbildungsamtes unter Verwendung der einschlägigen Systeme zur Datenverarbeitung zum Inhalt. ⁴Die Bearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten. ⁵Der Prüfungsausschuss genehmigt den Inhalt und legt jeweils den Bearbeitungszeitraum und den Abgabetermin für die Hausarbeit fest.
3.6.2
¹In der praktischen Prüfung sind Fragen zum Inhalt und zur Fertigung der Hausarbeit zu beantworten sowie Aufgaben aus dem Ablauf der Verfahren nach dem FlurbG an einem Bildschirmarbeitsplatz zu lösen. ²Die praktische Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
3.6.3
¹Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern. ²Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 20 Minuten. ³In der Regel sollen bis zu drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
3.7 Bewertung der Prüfungsarbeiten
3.7.1
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt nach § 21 APO unter Verwendung der in § 27 APO festgelegten Prüfungsnoten.
3.7.2
In der praktischen und in der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in jedem der beiden Prüfungsteile von den Prüfungskommissionen in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Prüfungsnoten nach Nr. 3.7.1 bewertet.
3.8 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
¹Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Prüfungsfächer 1 und 2 je dreifach, die Noten der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung je zweifach, sowie die Noten in den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ je einfach gezählt.
²Die Summe hieraus, geteilt durch zwölf, ergibt die Gesamtprüfungsnote. ³Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ⁴Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ⁵Da bei den Prüflingen nach Nr. 3.3 Satz 1 keine Noten aus den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ vorliegen, ermittelt sich die Gesamtprüfungsnote im vorstehenden Sinne ohne eine entsprechende Ersatzbewertung; die Summe ist durch zehn zu teilen.
3.9 Nichtbestehen der Prüfung
Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in der praktischen Prüfung die Note „ungenügend“ erzielt wurde,
in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt schlechter als Note 4,0 gearbeitet wurde oder
die Gesamtprüfungsnote schlechter als Note 4,50 ist.
3.10 Festsetzung der Platzziffer
¹Für alle Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtprüfungsnote jeweils eine Platzziffer festzusetzen. ²Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhalten die Prüflinge mit der besseren Prüfungsnote im Prüfungsfach 1 die niedrigeren Platzziffern.
3.11 Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Techniker für Ländliche Entwicklung“ bzw. „Technikerin für Ländliche Entwicklung“ zu führen.
3.12 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
3.12.1
¹Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt nach § 31 APO. ²Die Prüflinge erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie, bei Bestehen, die erlangte Berufsbezeichnung zu ersehen ist. ³In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer gemäß § 29 Abs. 2 APO sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.
3.12.2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet nach Abschluss der Prüfung dem Staatsministerium folgende Unterlagen zu:
die Prüfungszeugnisse einschließlich der Beilagen,
gegebenenfalls die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung,
eine Prüfungsniederschrift und
eine listenmäßige Aufstellung der Prüflinge nach Prüfungsnoten und Platzziffern.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am
Adelhardt
Ministerialdirektor
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