Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern (ZTVuVA-StB By 03)
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das
nachrichtlich:
an
die
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
Verzeichnis der Anlage
Anlage zur Bekanntmachung vom 18. Juni 2003 Az.: IID9-43433-001/90
mit den Änderungen der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006
Für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen liegen für Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die nachfolgenden Technischen Regelwerke vor:
(1) Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandeilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01), Ausgabe 2001
(2) Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch (Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch), Merkblatt Nr. 3.4/1, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft
(3) Merkblatt für die Wiederverwendung pechhaltiger Ausbaustoffe unter Verwendung von Bitumenemulsionen, Ausgabe 1993
(4) Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln, Ausgabe 2002
Diese Regelwerke eignen sich jedoch nicht, vollinhaltlich in die Bauverträge aufgenommen zu werden und sind keine hinreichende Grundlage für einheitliche Regelungen bzw. Vorgehensweisen für die Ausschreibung und die Wertung von Angeboten. Deshalb sind nachfolgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern,
Sie gelten ausschließlich für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen
Die ZTVuVA-StB By 03 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern (
Den kommunalen Straßenbauverwaltungen wird die Anwendung des Regelwerkes empfohlen.
Die nachfolgenden Regelungen sind Richtlinien und sind bei der Aufstellung von Bauverträgen und bei der Wertung von Angeboten zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Bauvorbereitung ist bei Baumaßnahmen an bestehenden Straßen zu prüfen, ob pechhaltige Schichten vorkommen und deren Ausbau zwingend erforderlich ist oder ob sie überbaut werden können.
Bei einer Baumaßnahme anfallende pechhaltige Ausbaustoffe sind nach Möglichkeit im Rahmen dieser oder bei einer zeitgleich laufenden anderen Maßnahme des Auftraggebers zu verwerten. Hierbei ist in den Ausschreibungsunterlagen im Regelfall vorzugeben:
Art und Menge der pechhaltigen Schichten
Verwertungsklasse und Verwertungsverfahren
Möglichkeit der Zwischenlagerung auf der Baustelle
Nächstgelegene, aufnahmebereite und immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen
Leistungspositionen für:
Eignungsprüfung, sofern diese der AG nicht selbst erstellen lässt
Ausbau pechhaltigen Materials, Transport zur Aufbereitungsanlage und Zwischenlagerung (Abrechnung nach angelieferter Menge)
Aufbereiten, Liefern zum Einbauort und Einbau mit Fertiger (Abrechnung nach Einbaumenge)
Bindemittelmengenänderung aufgrund der Eignungsprüfung, ausgehend von einem kalkulatorischen Bindemittelgehalt von 5 M.-%
Nachbehandeln, Kerben, Abdichten der Ränder (soweit erforderlich)
Ein Verbringen zur Aufbereitungsanlage (siehe
Nebenangebote, die die Verwertung von pechhaltigen Ausbaustoffen aus Zwischenlagerflächen dafür genehmigter Aufbereitungsanlagen zum Gegenstand haben, sind bei größeren Baumaßnahmen zuzulassen, wenn
geeignete Einbaumöglichkeiten gegeben sind,
ein Nachweis der bautechnischen Eignung und Umweltverträglichkeit vorliegt,
die ausführende Firma fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
das Angebot wirtschaftlich ist und
die Verwertung dieser pechhaltigen Ausbaustoffe auf der Grundlage der ZTVuVA-StB By 03 erfolgt.
Die in der
Durch vorliegende Bekanntmachung werden die in
Die RuVA-StB 01 sowie die beiden Merkblätter
Das Merkblatt Nr. 3.4/1
erhältlich.
Poxleitner
Ministerialdirektor
Anlagen
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