ZTV-Lsw 06: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Staatlichen Bauämter
nachrichtlich an:
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
1. Allgemeines
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 25/2006 mitgeteilt, dass auf Grund der seit 1997 vorangeschrittenen europäischen Normung zu akustischen und nicht akustischen Eigenschaften von Lärmschutzwänden sowie technischer Weiterentwicklungen die mit ARS Nr. 8/1988 eingeführten ZTV-Lsw 88 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006 (ZTV-Lsw 06)“ fortgeschrieben wurden.
2. Anwendung
Die ZTV-Lsw 06 werden hiermit bekannt gegeben. Sie sind beim Bau von Lärmschutzwänden an Bundesfernstraßen ab sofort in allen neuen Bauverträgen aufzunehmen.
Beim Bau von Lärmschutzwänden an Staatsstraßen und den von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen ist analog zu verfahren.
3. Außerkrafttreten
Das
ARS Nr. 8/1988 vom 18. März 1988 (Einführung der ZTV-Lsw 88), in Bayern eingeführt mit Bekanntmachung vom 22. September 1988 (AllMBl S. 806) sowie
ARS Nr. 41/1992 vom 21. Oktober 1992 (Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV-Lsw 88), in Bayern eingeführt mit IMS der Obersten Baubehörde vom 23. November 1992 Az.: IID9-43813-004/92 sowie
Teil I einschließlich Anlage 1 des ARS Nr. 4/1998 vom 14. Januar 1998 (Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV-Lsw), in Bayern eingeführt mit IMS der Obersten Baubehörde vom 18. Februar 1998 Az.: IID9-43813-004/92 (betreffend Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV-Lsw),
werden aufgehoben.
4. Beibehaltung der Gültigkeit
Das ARS Nr. 30/1997 vom 27. Juni 1997 (Einführung der Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen (Ergänzungen 97)), in Bayern eingeführt mit IMS der Obersten Baubehörde vom 2. Oktober 1997 Az.: IID9-43813-004/92, behält seine Gültigkeit: Soweit in den „Ergänzungen 97“ auf die ZTV-Lsw 88 Bezug genommen wird, sind künftig die ZTV-Lsw 06 zu beachten.
5. Ergänzende Bemerkungen
In der Richtlinie werden zur Dimensionierung von Lärmschutzwänden Winddruck- und Windsogbelastungen angegeben. Bei nahe am Verkehrsraum stehenden Lärmschutzwänden (Abstand kleiner oder gleich 1 m) ist zusätzlich eine Druck- und Sogbelastung aus Verkehr zu berücksichtigen (DIN EN 1794-1).
Bei Lärmschutzwänden auf Brücken sind die Formänderungen der Brücke aus Kriechen und Schwinden, aus Temperatur und aus Verkehr bei der Dimensionierung der Lärmschutzwand einzubeziehen. Die Schwingungsanfälligkeit sowie die Gefahr der Werkstoffermüdung sind zu überprüfen. Die Werkstoffe sind auf die speziellen Umgebungsbedingungen des Straßenraumes (Chloridbelastung) abzustimmen.
6. Bezugsmöglichkeit
Die ZTV-Lsw 06 sind erhältlich beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln.
Poxleitner
Ministerialdirektor
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