Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02 und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das
nachrichtlich:
das
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
1. Einführung
Mit Bekanntmachung vom 8. Dezember 2002 (AllMBl S. 1164) wurden die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB By 02, zur Anwendung vorgeschrieben. Die Einführung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01, erfolgte für den Straßenbau in Bayern mit Bekanntmachung vom 18. Juni 2003 (AllMBl S. 221). Da die RuVA-StB nicht geeignet sind vollinhaltlich in die Bauverträge aufgenommen zu werden, wurden die Regelungen der ZTV VAG-StB By 02 mit gleicher Bekanntmachung um die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern, ZTV uVA-StB By 03 ergänzt.
In der Zwischenzeit fanden zwischen Vertretern des Straßenbaues und den Landesarbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA), Wasser (LAWA) und Boden (LABO) Gespräche statt, bei denen vereinbart wurde, auf die Verwertung von Ausbauasphalt in Deckschichten ohne Bindemittel und/oder Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserdurchlässigen Deckschichten sowie auf die Kaltverarbeitung ohne Bindemittel von Ausbaustoffen der Verwertungsklasse B zu verzichten. Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen der ZTV VAG-StB By 02 und der ZTV uVA-StB By 03.
2. Änderungen
Es ergeben sich folgende Änderungen:
2.1 RuVA-StB 01
2.1.1 Bild 1 (Seite 8)
2.1.1.1
Der Entscheidungsablauf ist dahingehend zu korrigieren, dass für die „Verwertungsklasse B“ das Verwertungsverfahren nach Abschnitt 4.3 gestrichen wird.
2.1.2 Tabelle 1 (Seite 9)
2.1.2.1
In der Zeile „Verwertungsklasse B“ ist das Verwertungsverfahren „(4.3)“ zu streichen.
2.1.2.2
Die Verwertungsklasse A1 (PAK-Gehalt im Ausbauasphalt ≤ 10 mg/kg) und die Fußnote 3 sind zu streichen.
2.1.3 Abschnitt 4.3 (Seite 11)
2.1.3.1
Der 2. Satz ist wie folgt zu ergänzen: „…, wenn diese in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Deckschichten eingebaut werden.“
2.1.3.2
Der 3. Satz ist zu streichen.
2.1.4 Tabelle 3 (Seite 12)
2.1.4.1
In Zeile 4 ist in der Spalte Verwertungsklasse „B“ zu streichen.
2.1.4.2
Die Fußnote 1 ist zu streichen.
2.1.4.3
Zeile 5 ist zu streichen.
2.2 ZTV VAG-StB 02
Im letzten Satz des Abschnittes II.1 Allgemeines ist nach ungebundenen oder hydraulisch gebundenen Tragschichten „unter wasserundurchlässigen Deckschichten“ zu ergänzen.
3. Eignungsprüfung bei Verwendung von Asphaltgranulat
Neben den Angaben entsprechend Nr. 1.4.3.2 der ZTV Asphalt-StB 01 und Nr. 4.4.3.2 der ZTV T-StB 95 müssen Eignungsprüfungen bei der Verwendung von Asphaltgranulat folgende Angaben gemäß Abschnitt 2 der ZTV VAG-StB By 02 enthalten bzw. sind folgende Punkte zu beachten:
3.1
Die ZTV VAG-StB By 02 verweist im Abschnitt 3.3 für die Ermittlung des rechnerischen Erweichungspunkts Ring und Kugel zur Begrenzung der Zugabemenge auf den Abschnitt 4.2.5 des Merkblattes für Eignungsprüfungen an Asphalt. Dieser wurde mit Stand November 2004 geändert. Die Ermittlung des EPRech erfolgt dementsprechend zukünftig nach der geänderten Fassung des Merkblattes. Dazu ist der Mittelwert der Sortenspanne nach DIN EN 12591 und der Mittelwert der im Rahmen der Eigenüberwachung von aus dem Asphaltgranulat zurück gewonnenen Bindemittel bestimmtem Erweichungspunkte Ring und Kugel heranzuziehen.
3.2
Die sich aus der Eigenüberwachung ergebenden Spannweiten sind mit der Anzahl der Proben anzugeben.
3.3
Die Kennwerte
– Erweichungspunkt Ring und Kugel
– Bindemittelgehalt
– Füllergehalt
– Sandgehalt und
– Kornanteile ≥ 2 mm
des Asphaltgranulates, das für die Eignungsprüfung verwendet wird, müssen innerhalb der für die Klassifizierung der Gleichmäßigkeit anzugebenden Spannweiten nach Abschnitt 4.1.4 TL AG-StB liegen.
3.4
Die jeweils maximale Zugabemenge des Asphaltgranulates nach ZTV VAG-StB By 02 unter Berücksichtigung
– der Verfahrenstechnik
– des rechnerischen Erweichungspunkt Ring und Kugel (EPRech)
– der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates
und die gewählte Zugabemenge sind anzugeben.
4. Abfallrechtliche Beurteilung
Die Klassifizierung in Verwertungsklassen und die Grenzwerte der RuVA-StB 01 sind nicht dazu geeignet, eine abfallrechtliche Einstufung der Ausbaustoffe vorzunehmen. Dies betrifft u. a. die Einstufung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch im Hinblick auf die besondere Überwachungsbedürftigkeit nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Die abfallrechtliche Beurteilung ist nach den Festlegungen im KrW-/AbfG sowie dem untergesetzlichen Regelwerk vorzunehmen und obliegt den zuständigen Abfallbehörden.
5. Höchstwertige Verwertung
§ 37 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet alle Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch ihr Verhalten die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu fördern. Auch das bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) enthält in Art. 2 Abs. 1 eine vergleichbare Verpflichtung.
Demnach sind Ausbauasphalt und pechhaltige Straßenbaustoffe grundsätzlich, soweit wirtschaftlich zumutbar, einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen, um den Vorgaben einer möglichst hochwertigen und umweltverträglichen Verwertung gerecht zu werden. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären (§ 5 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG).
6. Meldungen
Mit Bekanntmachung vom 26. Juli 1990 (AllMBl S. 635) wurde eine jährliche Meldung der anfallenden und wieder verwendeten Mengen an Ausbauasphalt zum 1. März eingeführt. Nach Aufhebung der Bekanntmachung (Bekanntmachung vom 25. März 1996, AllMBl S. 196) wurde diese Regelung mit Rundschreiben vom 24. Januar 1997 verlängert. Die Meldung ist ab sofort nicht mehr vorzulegen. Das Rundschreiben vom 24. Januar 1997, Az.: IID9-43415-009/90, wird aufgehoben.
Dölker
Ministerialdirigent
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