Zivilschutz; Festsetzung des allgemeinen Kennzeichens für den Zivilschutz
An
die nachgeordneten Behörden
nachrichtlich an
den Bundesverband für den Selbstschutz, Landesstelle Bayern
Nachstehend wird die Verwaltungsanordnung des Bundesministers des Innern vom 26. Mai 1982, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialamtsblatt 1982 S. 306, zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl I S. 2109) lege ich, in Anlehnung an Art. 66 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949, als allgemeines Kennzeichen der Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des Zivilschutzes das folgende
Gleichseitiges blaues Dreieck, dessen eine Spitze senkrecht nach oben zeigt, auf orangefarbenem Grund. Die Spitzen des Dreiecks dürfen den Rand des orangefarbenen Grundes nicht berühren.
Wird an einem nicht orangefarbenen Gegenstand das Zivilschutz-Zeichen angebracht, so soll der orangefarbene Grund kreisförmig sein. Die Spitzen des Dreiecks haben zum Rand des Kreises den gleichen Abstand. Der Radius (Halbmesser) des Kreises verhält sich zur Höhe des Dreiecks wie 80 : 100. Das Zivilschutz-Zeichen hat keinen Außenring und keine Beschriftung.
Die Größe des Zeichens soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu kennzeichnenden Gegenstand stehen. Es soll möglichst nach allen Seiten und weithin sichtbar angebracht werden.
Wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer gesonderten Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet, sollen diese den orangefarbenen Grund bilden.
Bei Fahrzeug-, Gerät- und Gebäudeanstrich soll die Farbe Orange der RAL 2004, die Farbe Blau der RAL 5015 entsprechen. Auf anderen Farbträgern (z.B. Druckerzeugnissen, Textilien) sollen Farben in Anlehnung an die vorstehenden Normen verwendet werden.
Das neue Zivilschutz-Zeichen ist ab sofort für die Zwecke des Zivilschutzes zu verwenden.
Bestimmungen zur Kennzeichnung von Kulturgut aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 bleiben unberührt. Aus Haushaltsgründen wird übergangsweise zugelassen, dass das bisherige Zivilschutz-Zeichen, soweit Gerät und Material bereits gekennzeichnet sind, weiter benutzt wird.
Meine Bekanntmachung vom 25. Januar 1966 – VII A 1-741 001/2 – (GMBl 1966 S. 101) wird hiermit aufgehoben.“
Die Entschließungen vom
6. April 1966 Az.: ID4-7017/2 (MABl S. 186),
6. Mai 1966 Az.: ID4-7017/4 (MABl S. 201) und
30. April 1968 Az.: ID4-7017/1 (MABl S. 177)
sind damit gegenstandslos.
EAPl 09-090
GAPl 2325
MABl 1986 S. 439
Anlagen
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