Nachweis des Zinsaufwands für kommunale Einrichtungen ohne Sonderrechnung, die als Betriebe gewerblicher Art der Körperschaftsteuer unterliegen, sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen
An
die Gemeinden,
die Landkreise,
die Bezirke,
die Kommunalen Zusammenschlüsse.
Die Regelungen des ab 1. Januar 1974 geltenden Haushaltsrechts über die Gesamtdeckung im Vermögenshaushalt, den zentralen Nachweis der Kredite, die Ausgaben für den Schuldendienst und die Rücklagen lassen die Zuordnung von Krediten und Rücklagen bei einzelnen Aufgabenbereichen und Sonderabschlüsse für Teile der Jahresrechnung nicht mehr zu. Durch das neue kommunale Haushaltsrecht sollen die Gemeinden jedoch keine steuerlichen Nachteile erleiden. Es besteht daher Einverständnis, wenn nunmehr wie folgt verfahren wird:
1.1
Die Zinsausgaben für Kredite, die eine Gemeinde vor dem 1. Januar 1974 zur Finanzierung von Investitionen für ihre körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtungen aufgenommen hat, können bis zur völligen Tilgung der Kredite im Haushaltsplan nachrichtlich dargestellt oder in besonderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
1.2
Für den steuerlichen Nachweis eines Zinsaufwandes der genannten öffentlichen Einrichtungen ist für die Kredite, die nach dem 1. Januar 1974 aufgenommen wurden, ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans darüber erforderlich, welcher Betrag eines zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen Kredits der körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtung zuzurechnen ist. Der Beschluss sollte bis zum Abschluss des Kreditvertrages, möglichst im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gemeinderats über die Kreditaufnahme, herbeigeführt werden. Wird der Beschluss später gefasst, so kann der Kredit oder der Teilbetrag eines Kredits erst vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ab der körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtung zugerechnet werden. Das gilt ausnahmsweise nicht für Kredite, die in den Haushaltsjahren 1974 und 1975 aufgenommen wurden. In diesen Fällen kann die Beschlussfassung über die Zurechnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Kreditmittel bis zum 31. März 1976 nachgeholt werden. Die Ausgaben für Zinsen und Tilgung sind zwar zentral im Abschnitt 91 zu veranschlagen; der auf den Kredit oder den Teilbetrag eines Gesamtkredits treffende Schuldendienst kann jedoch außerhalb der Haushaltswirtschaft (z.B. in einem eigenen Schuldentilgungsplan) nachgewiesen werden.
1.3
Für „Schulden “ körperschaftsteuerpflichtiger Einrichtungen bei der Gemeinde, die aus der Umwandlung von Eigenkapital oder aus der Bereitstellung von Eigenmitteln der Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen entstehen, gilt Nr. 1.2 sinngemäß. Allerdings sind solche „Schulden “ steuerlich nur berücksichtigungsfähig, wenn und soweit eine angemessene Eigenkapitalausstattung erreicht ist. Nach den derzeit geltenden Grundsätzen wird davon ausgegangen, dass das Eigenkapital der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen eine Körperschaft dem Betrieb gewerblicher Art neben dem Eigenkapital ein „Darlehen “ zur Verfügung stellt, allgemein 30 v. H. des Aktivvermögens ausmachen muss (BFH-Urteil vom 1. September 1982, BStBl 1983 II S. 147; vgl. Abschnitt 27a Abs. 3 der Körperschaftsteuerrichtlinien 1985 ‑ KStR 1985 ‑ in der Fassung vom 30. Dezember 1985, BStBl 1986 I, Sondernummer 1 geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Änderung der KStR 1985 ‑ KStÄR 1990 ‑ BStBl I 1990, Sondernummer 5). Ausgaben für den Schuldendienst sind im Haushaltsplan in diesen Fällen nicht zu veranschlagen, VV Nr. 2 zu § 21 KommHV bleibt unberührt.
1.4
Zinsen für Kassenmehrausgaben steuerpflichtiger Einrichtungen berühren den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung der Gemeinde nicht. Sie werden nur in den kaufmännischen Abschlüssen dargestellt. Entsprechendes gilt für Kassenmehreinnahmen.
Soweit zur Finanzierung beitragsfähiger Baumaßnahmen Beiträge noch nicht in ausreichendem Umfange zur Verfügung stehen, kann für den Nachweis der bis zum Eingang der Beiträge entstehenden Zwischenfinanzierungszinsen entsprechend Nr. 1.4 verfahren werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Sie gilt auch für Einrichtungen und Baumaßnahmen anderer kommunaler Körperschaften.
EAPl 94-940
MABl 1975 S. 1144
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