ZertiBek-mTAN
DE - Landesrecht Bayern

ZertiBek-mTAN: Zertifizierung von mTAN als Authentifizierungsverfahren im Rahmen des elektronischen Schriftformersatzes

1.  Zertifizierung

¹Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bekannt:
²Die Webanwendung
³Die Anwendung erzeugt eine mobile Transaktionsnummer (mTAN), die per Short Message Service (SMS) an ein Mobiltelefon gesendet wird. ⁴Die technische und organisatorische Prüfung der Anwendung ergab, dass sie dem Stand der Technik entspricht.
⁵Nach Anhörung der obersten Dienstbehörden gemäß § 4 Abs. 3 BayEGovV werden keine Schriftformerfordernisse von der Zertifizierung ausgenommen.

2.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht