Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz
DE - Landesrecht Bayern

Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz

1.  Zentrale Einrichtungen

Bei den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften sind die folgenden Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit errichtet:

1.1  Oberlandesgericht München:

Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (ZKB);

1.2  Oberlandesgericht Nürnberg:

IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz (Jus-IT);

1.3  Oberlandesgericht Bamberg:

– Landesjustizkasse Bamberg (LJK) und
– Bayerische Justizakademie;

1.4  Generalstaatsanwaltschaft München:

Zentrale Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung (ZKV BY).

2.  Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Zentralen Einrichtungen umfasst – unabhängig von ihrem Sitz – den gesamten Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.

3.  Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Zentrale Einrichtung übt der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft aus, bei dem sie errichtet ist. Die weitere Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt.

4.  Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Landesjustizkasse Bamberg übt gemäß Nr. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. Mai 1991 (JMBl S. 53) der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg aus; die weitere Fachaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz.
Die Fachaufsicht über die übrigen Zentralen Einrichtungen übt das Staatsministerium der Justiz aus (für die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe vgl. Nr. 6.2.3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Februar 2017, JMBl. S. 18).

5.  Gebäude- und Sachunterhalt

Dem die Dienstaufsicht führenden Präsidenten obliegen der Unterhalt für die von der Zentralen Einrichtung genutzten Diensträume und die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen; soweit das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz Räumlichkeiten außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Nürnberg nutzt, obliegt der Gebäude- und der Sachunterhalt der gemäß den Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) zuständigen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle. Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg kann der Präsident des Oberlandesgerichts für einzelne Liegenschaften die Aufgabe auf die nach den allgemeinen Regeln der Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) zuständige Stelle übertragen.

6.  Personelle Ausstattung

Die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften wirken bei der personellen Ausstattung der Zentralen Einrichtung mit.

7.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2013 in Kraft.
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