Zeitungstitel und Verlagsrechte
Das B. Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem B. Staatsministerium des Innern folgende Bekanntmachung:
Zeitungstitel und Verlagsrechte, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 an die Firma Eher-Verlag Nachf. GmbH. in München und deren Tochtergesellschaften, insbesondere an
Gauverlag Mainfranken GmbH. in Würzburg,
Gauverlag Bayreuth GmbH. in Bayreuth - früher Gauverlag Bayer. Ostmark GmbH. in Bayreuth,
Gauverlag Schwaben GmbH. in Augsburg,
Verlag Fränkische Tageszeitung GmbH. in Nürnberg,
Buchgewerbehaus Müller & Sohn KG. in München,
Knorr & Hirth KG. in München,
Vera Verlagsanstalt GmbH. in Berlin,
Cautio Treuhand-GmbH. in Berlin,
Phönix Zeitungsverlag GmbH. in Berlin,
Standarte Verlags- und Druckerei GmbH. in Berlin,
Herold Verlagsanstalt GmbH. in Berlin
oder an Verlage, die in einem Gesellschaftsverhältnis mit einer dieser Firmen standen
oder an Verlage, die vom Eher-Verlag kontrolliert wurden, verkauft, übertragen oder sonst wie abgegeben wurden, sind Vermögensgegenstände, die nach Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 beschlagnahmt sind.
Das gesamte diesen Organisationen gehörige Vermögen fällt unter die Kontrollratsdirektive Nr. 50 (GVBl. 1947, S. 169). Eine Verwendung und Wiederbenutzung von solchen Zeitungstiteln und Verlagsrechten durch ehemalige Eigentümer oder durch dritte Personen ist gesetzlich unzulässig. Eine Verwendung oder Wiederbenutzung ist nur dann zulässig, wenn
das (frühere) B. Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung - Abt. Wiedergutmachung - nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50 das Verlagsrecht nebst Zeitungstitel nach Art. II der Kontrollratsdirektive Nr. 50 förmlich übertragen hat, oder
der B. Staat, vertreten durch das B. Staatsministerium der Finanzen, als Eigentümer aufgrund Art. V der Kontrollratsdirektive Nr. 50 das Verlagsrecht mit Zeitungstitel dem Benützer übertragen oder förmlich seine Zustimmung zur Benützung des Verlagsrechts mit Zeitungstitel gegeben hat, oder
das Verlagsrecht mit Zeitungstitel aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Wiedergutmachungsorgans nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) oder aufgrund eines Vergleichs vor den Wiedergutmachungsorganen auf einen Berechtigten zurückübertragen wurde.
Die Kreisverwaltungsbehörden werden von dieser Rechtslage mit der Maßgabe unterrichtet, alle neu zur Anmeldung kommenden oder seit In-Kraft-Treten der Pressefreiheit angemeldeten Zeitungsbetriebe mit dem Zeitungstitel an die
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