Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten
1. Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten
                            Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wird die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesarbeitsgericht München:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesarbeitsgericht Nürnberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten
                            Aufgrund des § 35 Abs. 3 ArbGG wird die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Augsburg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Bamberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Bayreuth:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Kempten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht München:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Nürnberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Passau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Regensburg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Rosenheim:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Weiden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht Würzburg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            ¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten vom 28. April 2006 (AllMBl. S. 171) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten vom 11. August 2014 (AllMBl. S. 398) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Michael Höhenberger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor