Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten
DE - Landesrecht Bayern

Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten

1.  Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten

Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wird die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
Landesarbeitsgericht München:
12 Kammern
Landesarbeitsgericht Nürnberg:
9 Kammern

2.  Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten

Aufgrund des § 35 Abs. 3 ArbGG wird die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
Arbeitsgericht Augsburg:
11 Kammern
Arbeitsgericht Bamberg:
5 Kammern
Arbeitsgericht Bayreuth:
5 Kammern
Arbeitsgericht Kempten:
6 Kammern
Arbeitsgericht München:
47 Kammern
Arbeitsgericht Nürnberg:
18 Kammern
Arbeitsgericht Passau:
5 Kammern
Arbeitsgericht Regensburg:
10 Kammern
Arbeitsgericht Rosenheim:
5 Kammern
Arbeitsgericht Weiden:
5 Kammern
Arbeitsgericht Würzburg:
12 Kammern

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten vom 28. April 2006 (AllMBl. S. 171) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten vom 11. August 2014 (AllMBl. S. 398) außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
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