Verleihung einer Staatsmedaille für besondere Verdienste um die bayerische Wirtschaft
DE - Landesrecht Bayern

Verleihung einer Staatsmedaille für besondere Verdienste um die bayerische Wirtschaft

1.  Das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zeichnet Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die bayerische Wirtschaft erworben haben, durch eine Medaille aus. Sie erhält die Bezeichnung „Staatsmedaille für besondere Verdienste um die bayerische Wirtschaft“.

2.  Die Staatsmedaille trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr“, auf der Rückseite der Inschrift „Für besondere Verdienste um die bayerische Wirtschaft“. Sie hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus Feinsilber vergoldet.

3.  Die Staatsmedaille wird nur in einer Stufe verliehen.

4.  Mit der Staatsmedaille für Verdienste um die bayerische Wirtschaft werden jährlich bis zu 25 Persönlichkeiten ausgezeichnet.

5.  Die Staatsmedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung. Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.

6.  Die Staatsmedaille wird vom Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr verliehen. Sie geht in das Eigentum des Empfängers über.

7.  Über die Verleihung wird eine Urkunde erstellt und gleichzeitig mit der Staatsmedaille ausgehändigt.

8.  Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.

I.A. Dr. Heitzer, Ministerialdirektor
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