Anerkennung von Wildparken
I. Als Wildparke sind vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt:
1. im Regierungsbezirk Oberbayern:
1.1
seit 31.10.1955 das Gatterrevier Altingerbuchet im Landkreis Starnberg in Größe von 196 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
1.2
seit 10.3.1954 das Gatter Stammham/Bettbrunn im Landkreis Eichstätt in Größe von rd. 3300 ha unter Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
1.3
seit 10.3.1954 der Ebersberg Wildpark im Landkreis Ebersberg in Größe von rd. 4989 ha unter der Auflage, unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
1.4
seit 10.3.1954 der Forstenrieder Wildpark im Landkreis München in Größe von rd. 2024 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
1.5
seit 18.12.1953 das Gatterrevier Unterhausen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Größe von rd. 220 ha unter der Auflage, dass im Wildpark Schwarzwild nicht gehalten wird;
2. im Regierungsbezirk Oberpfalz:
2.1
seit 10.3. 1954 der Fürstl. Thurn und Taxis´sche Wildpark Sulzbach/Donau im Landkreis Regensburg in Größe von rd. 2200 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
2.2
seit 11.2.1954 der Fürstl. Thurn und Taxis´schen Gatterreviers „Sulzbach/Donau “ ein im Südwesten angrenzendes 567,50 ha großes Gatterrevier (sog. Saupark), gelegen in den Steuergemeinden Demling (75,74 ha), Sulzbach a. d. Donau (26,27 ha), Bach a. d. Donau (102,30 ha) und im gemeindefreien Forstmühler Forst (363,19 ha) des Landkreises Regensburg unter folgenden Auflagen:
Das Gatter ist mit seinen Toren und Türen so zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist.
Der Wildpark muss jederzeit durch ein Schleusentor für die Allgemeinheit zugänglich sein.
Der Wildbestand dar 7,6 Stück Muffelwild und 9,5 Stück Schwarzwild (Frühjahrsbestand) auf 100 ha nicht überschreiten.
3. im Regierungsbezirk Oberfranken:
3.1
seit 10.3.1954 der Graf v. Schönborn´sche Wildpark Weich bei Pommersfelden im Landkreis Bamberg in Größe von rd. 100 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
3.2
seit 8.10.1969 das Gatterrevier in Tambach, Gemeinde Altenhof, Landkreis Coburg im Ausmaß von 160 ha und
3.3
seit 15.12.1978 die Erweiterung des Wildparks „Tambach “ um eine eingefriedete Grundfläche von 91,1883 ha, umfassend die nachstehend aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Altenhof: Fl.-Nrn. 1139 (Weg), 1141 a, 1141 ½, 1138, 1138 ½, 1172 bis 1187 und 1189 unter folgenden Auflagen:
Die Einzäunung des Wildparks mit ihren Toren und Türen ist auf Dauer so zu unterhalten, dass ein Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht möglich ist.
Die Flügeltore des Außenzauns – soweit sie nicht selbstschließend und mit Gitterrosten sowie Schleusen versehen sind – müssen stets geschlossen und mit Schlössern gesichert sein. Sie dürfen nur zum forstwirtschaftlichen Betrieb kurzfristig und unter Aufsicht eines Bediensteten der Forstverwaltung geöffnet werden.
Die Tore des Zwischenzauns zischen dem ursprünglichen Wildpark und der Erweiterungsfläche (auch die Aushängetore) müssen – von Notfällen abgesehen – stets geöffnet sein.
Der Bestand an Sauen (Frühjahrsstand) darf 15 Stück je 100 ha nicht überschreiten.
Der Bestand an Rehwild (Frühjahrsstand) darf 6 Stück je 100 ha nicht überschreiten.
Für unfallsichere beschilderte Zu- und Ausgänge (Überstiege) ist Sorge zu tragen;
3.4
seit 24.9.1973 das in den Steuergemeinden Guttenberg, Stadtsteinach und Grafengehaig des Landkreises Kulmbach liegende Gatterrevier im Ausmaß von 99,718 ha unter folgenden Auflagen:
Das Gatter mit seinen Toren und Türen ist so zu fertigen und zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist.
Der Wildpark muss jederzeit durch ein Schleusentor für die Allgemeinheit zugänglich sein.
Der Wildbestand darf 16 Stück Damwild und 12 Rehwild (Frühjahrsbestand) nicht überschreiten;
4. im Regierungsbezirk Unterfranken:
4.1
seit 10.3.1954 der Fürst zu Löwenstein´sche Park im Spessart im Landkreis Main-Spessart in Größe von rd. 3189 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
4.2
seit 10.3.1954 der Graf v. Schönborn´sche Wildpark Rüdern im Landkreis Kitzingen in Größe von rd. 345 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt;
4.3
seit 18.10.1961 das Gatterrevier im Gemeindegebiet Eschau, Landkreis Miltenberg, im Ausmaß von 509 ha unter folgenden Auflagen:
Das Gatter ist so zu fertigen und zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist.
Der Bestand an Sauen darf 12 Stück je 100 ha (Frühjahrsbestand) nicht überschreiten;
5. im Regierungsbezirk Schwaben:
5.1
seit 9. Juni 1977 das westlich der Kreisstraße Nördlingen-Aufhausen im Landkreis Donau-Ries gelegene eingefriedete Eigenjagdrevier „Christgarten “ mit einer Größe von 647,6 ha und die nachstehend aufgeführten Grundstücke umfassend in der Gemarkung Christgarten die Fl.-Nrn.: 12 Teil, 12/2, 13/2, 14, 14/2, 51, 85, 86/2, 89, 90, 31, 91/2, 91/3, 92, 92/2, 93, 93/2 und 93/4 zu insgesamt 196,6 ha, in der Gemarkung Ederheim die Fl.-Nrn.: 1114, 1115,2, 1170, 1171, 1217, 1217/2, 1217/3, 1218, 1218/1, 1219, 1220, 1221, 1221/2 und 1230 Teil zu insgesamt 142,2 ha, in der Gemarkung Forheim die Fl.-Nrn.: 1988 Teil, 1988/2, 1992, 1992/2, 1995, 1996, 1996/3, 1997, 1998, 1999 und 2001 zu insgesamt 279 ha und in der Gemarkung Hürnheim die Fl.-Nrn. 558, 558/5, 559, 559/2, 560/7, 561 und 561/2 zu insgesamt 29,8 ha, unter folgenden Auflagen:
Die Einzäunung des Wildparks muss auf die Dauer die Gewährung dafür bieten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht möglich ist.
Das Betretungsrecht der Allgemeinheit muss gewährleistet sein; entsprechende Hinweisschilder, z.B. „Öffentlicher Durchgang “ sind anzubringen.
Für unfallsichere beschilderte Zugänge, Durchlässe und Ausgänge ist Sorge zu tragen.
6. Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben:
MB vom 31.10.1955 Nr. 503/5 – 185 (BayBSVELF S. 250);
MB vom 18.12.1953 Nr. 503/8 – 4270 (BayBSVELF S. 250);
MB vom 10.3.1953 Nr. 503/8 – 1211 (BayBSVELF S. 250);
LMBek vom 18.10.1961 Nr. II J 503/5 – 2280 (LMBl S. 166);
LMBek vom 8.10.1969 Nr. J – 5052/223 (LMBl S. 169);
LMBek vom 24.9.1973 Nr. R 9 – 5052/397 (LMBl S. 142);
LMBek vom 11.2.1974 Nr. R 9 – 5052/413 (LMBl S. 24);
LMBek vom 9.6.1977 Nr. R 9 – 5052/535 (LMBl S. 267);
LMBek vom 15.12.1978 Nr. R 4 – 5052/672 (LMBl 1979 S. 3).
I. A.
Ministerialdirektor
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