Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht
DE - Landesrecht Bayern

Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht

Mit der Bekanntmachung „Lehrerfortbildung in Bayern“ vom 9. August 2002 (KWMBl I S. 260) wird ein Prozess der Neubestimmung eingeleitet. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass Veränderungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Gesellschaft und Kultur neue Anforderungen an die Schule stellen und Weiterentwicklungen in allen Bereichen des schulischen Lehrens und Lernens erfordern. Der Schulsport wird dabei in besonderer Weise durch die zunehmende Ausdifferenzierung des Sportangebots und durch den mit Bewegungsarmut einhergehenden gesellschaftlichen Wandel geprägt. Aus diesem Grund werden im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, die hauptamtliche bzw. hauptberufliche sowie laufbahnmäßig ausgebildete nebenberufliche Lehrkräfte mit einer Unterrichtsberechtigung für das Fach Sport über ihre universitäre Ausbildung hinaus weiter qualifizieren, in einzelnen Sportarten bzw. Sportbereichen einen den Sicherheitsanforderungen entsprechenden, qualitativ hochwertigen Unterricht erteilen zu können.
Alle Weiterbildungsmaßnahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht werden von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport organisiert, durchgeführt und evaluiert.

1. 

1.1 

Weiterbildungsmaßnahmen gliedern sich in der Regel in zwei Teile. Teil I besteht aus einem Vorbereitungs- bzw. Sichtungslehrgang, Teil II aus einem Weiterbildungslehrgang. Sichtungs- und Weiterbildungslehrgänge beinhalten je eine Eignungsfeststellung.

1.2 

Die Lehrgangsumfänge richten sich nach den Stundentafeln (s. Ziff. 6). Eine Lehrgangseinheit (LE) entspricht 45 Minuten.

1.3 

Grundlage jeder Weiterbildungsmaßnahme ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Lehrgangsprogramm, das von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport dem Staatsministerium rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zur Genehmigung zugeleitet wird.

1.4 

Ausgangspunkt aller Weiterbildungsmaßnahmen sind die Fachlehrpläne Sport der Schulen Bayerns in der jeweils gültigen Fassung und die dort verankerten Sportarten bzw. Sportbereiche. Die Weiterbildungsmaßnahmen umfassen in enger Verzahnung Theorie und Praxis. Neben Technik und Taktik sowie Didaktik und Methodik der jeweiligen Sportart bzw. des jeweiligen Sportbereichs sind in besonderer Weise zu berücksichtigen:
– die Sicherheitsanforderungen der jeweils angebotenen Sportarten bzw. Sportbereiche sowie die einschlägigen amtlichen Bestimmungen
– und ggf. die Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes sowie der Material- und Regelkunde.

1.5 

Nach dem Sichtungs- bzw. Vorbereitungslehrgang sind im Eigenstudium als Vorbereitung auf den Weiterbildungslehrgang theoretische Kenntnisse zu erwerben.

2. 

2.1 

Zu Weiterbildungsmaßnahmen können grundsätzlich hauptamtliche oder hauptberufliche sowie laufbahnmäßig ausgebildete nebenberufliche Lehrkräfte an Schulen zugelassen werden, die über eine Unterrichtsberechtigung für das Fach Sport verfügen.

2.2 

Zur Weiterbildung „Sport an Berufsschulen“ können hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen und privaten beruflichen Schulen im höheren und gehobenen Dienst ohne Lehrbefähigung für den Sportunterricht zugelassen werden.

2.3 

Die Bewerber sollen über solide Vorerfahrungen in Theorie und Praxis verfügen.

2.4 

Für die Anmeldung zum Sichtungs- bzw. Vorbereitungslehrgang sind ggf. zusätzliche Nachweise, wie z.B. Nachweis in erster Hilfe, erforderlich; hierauf wird in der jeweiligen Ausschreibung gesondert hingewiesen.

2.5 

Zum Weiterbildungslehrgang kann nur zugelassen werden, wer am Sichtungs- bzw. Vorbereitungslehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.

3. 

Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen sind verpflichtet, pünktlich, regelmäßig und aktiv an den verbindlichen Veranstaltungen der Lehrgänge teilzunehmen. Kommt ein Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er frühzeitig ausgeschlossen bzw. nicht zur Eignungsfeststellung zugelassen werden. Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen sind ferner verpflichtet, sich im Selbststudium nach vorgegebenem Begleitmaterial auf die Eignungsfeststellung vorzubereiten.

4. 

4.1 

Sichtungs- und Weiterbildungslehrgänge werden jeweils mit einer Eignungsfeststellung abgeschlossen:
– Beim Sichtungslehrgang wird über die praktische Eignung der Lehrkraft für den Weiterbildungslehrgang befunden.
– Die mehrteilige theoretisch-praktische Eignungsfeststellung der Weiterbildungslehrgänge beinhaltet auch einen Lehrversuch.

4.2 

Die Eignungsfeststellung wird vom Lehrgangsleiter und mindestens einem weiteren Mitglied des jeweiligen Lehrteams beurteilt und bewertet. Der Lehrgangsleiter organisiert und leitet die Eignungsfeststellung und fällt bei Bedarf den Stichentscheid (vgl. Ziff. 5.1).

4.3 

Über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen einer Weiterbildung werden Bescheinigungen von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport ausgestellt und der Lehrkraft sowie der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde zugeleitet.

4.4 

Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung dient dem Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts in der jeweiligen Sportart bzw. im jeweiligen Sportbereich oder in Bezug auf die Weiterbildungsmaßnahme „Sport an Berufsschulen“ zur Erteilung des Sportunterrichts an Berufsschulen.

5. 

5.1 

Die Leistungen in der Eignungsfeststellung werden von den beiden unter Ziff. 4.2 genannten Personen unabhängig voneinander mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei unterschiedlichen Bewertungen entscheidet das Votum des Lehrgangsleiters.

5.2 

Die Weiterbildungsmaßnahme ist bestanden, wenn jeder Teil der Eignungsfeststellung der einschlägigen Wortbedeutung entsprechend mit mindestens „ausreichend “ abgelegt wurde.

5.3 

Wer die Eignungsfeststellung des Weiterbildungslehrgangs aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vollständig abgelegt hat, kann die fehlenden Teile der Eignungsfeststellung nachholen.

5.4 

Eine Weiterbildungsmaßnahme kann als Ganzes einmal wiederholt werden.

6. 

Weiterbildung
Sportarten/Sportbereiche
9
45
Schwimmunterricht an Volkschulen
24
20
Sportförderunterricht
20
24
Sport an Berufsschulen
68
52

7. 

Folgende Bekanntmachungen treten außer Kraft:
– Bekanntmachung über die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Durchführung von Grund- und Aufbaulehrgängen in Sport für Lehrer an beruflichen Schulen
vom 6. September 1973 (KMBl S. 1148), geändert mit Bekanntmachung vom 1. August 1989 (KWMBl I S. 177)
– Bekanntmachung über Sichtungs- und Weiterbildungslehrgänge in Sportarten des Differenzierten Sportunterrichts für hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche Lehrkräfte an Schulen vom 28. November 1991 (KWMBl I 1992 S. 3)
– Bekanntmachung über Vorbereitungs- und Weiterbildungslehrgänge für den Sportförderunterricht vom 29. November 1991 (KWMBl I 1992 S. 14)
– Bekanntmachung über die Weiterbildungsbestimmungen im Fach Sport für Lehrkräfte an Hauptschulen und Förderschulen (Hauptschulstufe) vom 20. Mai 1997 (KWMBl I S. 119)
– Bekanntmachung über die Weiterbildungsbestimmungen im Fach Sport für Lehrkräfte an Grundschulen und Förderschulen (Grundschulstufe) vom 22. Mai 1997 (KWMBl I S. 124)
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
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