Durchführung der Qualitätsprüfung für Weinbrand
                            An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kreisverwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum Vollzug der §§ 4 und 5 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl I S. 1255), wird Folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die der Zuteilung einer Prüfungsnummer vorausgehende Untersuchung des Weinbrands, die Erstellung des Untersuchungsbefunds und die Sinnenprüfung werden für die zuständige Stelle auf deren Veranlassung vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Betriebsnummer ist nach dem abgekürzten Namen des Landes auch das Unterscheidungskennzeichen, das der Kreisverwaltungsbehörde nach Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugewiesen ist, voranzustellen. Bei gleichen Unterscheidungszeichen für Stadt und Kreis beginnen die Betriebsnummern für Betriebe in der kreisfreien Stadt mit 01 und für Betriebe im Landkreis mit 101. Beispiel für Prüfungsnummern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung des Weinbrands in der Stadt Würzburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BY-WÜ-01-01/04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung des Weinbrands im Landkreis Würzburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BY-WÜ-101-01/04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1990 (AllMBl S. 393) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lazik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor