Durchführung der Qualitätsprüfung für Weinbrand
DE - Landesrecht Bayern

Durchführung der Qualitätsprüfung für Weinbrand

An
die Kreisverwaltungsbehörden
das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
nachrichtlich an
die Regierungen
Zum Vollzug der §§ 4 und 5 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl I S. 1255), wird Folgendes bestimmt:
Die der Zuteilung einer Prüfungsnummer vorausgehende Untersuchung des Weinbrands, die Erstellung des Untersuchungsbefunds und die Sinnenprüfung werden für die zuständige Stelle auf deren Veranlassung vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgenommen.
Der Betriebsnummer ist nach dem abgekürzten Namen des Landes auch das Unterscheidungskennzeichen, das der Kreisverwaltungsbehörde nach Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugewiesen ist, voranzustellen. Bei gleichen Unterscheidungszeichen für Stadt und Kreis beginnen die Betriebsnummern für Betriebe in der kreisfreien Stadt mit 01 und für Betriebe im Landkreis mit 101. Beispiel für Prüfungsnummern:
Herstellung des Weinbrands in der Stadt Würzburg
BY-WÜ-01-01/04
Herstellung des Weinbrands im Landkreis Würzburg
BY-WÜ-101-01/04
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1990 (AllMBl S. 393) wird aufgehoben.
Lazik
Ministerialdirektor
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