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DE - Landesrecht Bayern

VollzBekWaStr: Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes

Nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 962), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) haben die Behörden der Bundeswasserstraßenverwaltung bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Als zuständige Landesbehörden, mit denen von den Behörden der Bundeswasserstraßenverwaltung das Einvernehmen herzustellen ist, werden die Regierungen bestimmt. Das gilt nicht für das Einvernehmen nach § 13 Abs. 1 WaStrG. Insoweit gelten der Main-Donau-Staatsvertrag vom 13. Juni 1921 und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge fort (vgl. auch § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG).
Die Regierungen haben, bevor sie das Einvernehmen gegenüber den Bundesbehörden erklären, die Ämter für Ländliche Entwicklung zu beteiligen sowie die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Wasserwirtschaftsämter zu hören. Kommt zwischen Regierung und Amt für Ländliche Entwicklung keine Einigung zustande, so sind die Verhandlungen den Staatsministerien vorzulegen.
Die Gemeinsame Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes“ vom 31. Juli 1968 (MABl S. 325, LMBl S. 75) aufgehoben.
Wolfgang Lazik
Josef Huber
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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