WapBek
DE - Landesrecht Bayern

WapBek: Bekanntmachung über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern (Wappen-Bekanntmachung – WapBek) Vom 12. Oktober 1950 (BayRS II S. 168) BayRS 1130-2-1-I

Zum Vollzug des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern wird bestimmt:
Die Grundformen des großen und des kleinen bayerischen Staatswappens sind aus den Zeichnungen nach den
¹Bestellungen neuer Dienstsiegel und Siegelmarken sind ausschließlich an das Bayerische Hauptmünzamt, Zamdorfer Straße 92, 81677 München, zu richten. ²Zur Verhütung des Mißbrauchs sind nach Lieferung neuer Siegel die alten beim Hauptmünzamt abzuliefern. ³Die Verwendung anderweitig hergestellter Siegel und Siegelmarken, insbesondere von Gummisiegeln, ist untersagt.
¹Das große Staatswappen wird in Farbdruck vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hergestellt. ²Die Farbdrucke des großen Staatswappens können von jedermann unmittelbar vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Alexandrastraße 4, 80538 München, bezogen werden.
Bei der Neuanschaffung von Amtsschildern und bei Erneuerung ihrer Bemalung ist wegen richtiger Wiedergabe der Wappenform mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt ins Benehmen zu treten.
¹Bei der Beschaffung von Dienstsiegeln und Amtsschildern ist mit größter Sparsamkeit zu verfahren. ²Neuanschaffungen sind auf die Fälle des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken.
Auf §§ 124 und 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verwiesen.
Bayerische Staatsregierung
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